(openPR) Versicherungsnehmer können von ihrer Lebensversicherung oder Rentenversicherung zurücktreten, wenn sie nicht ordnungsgemäß über ihr Rücktrittsrecht belehrt wurden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Januar 2017 entschieden (Az.: IV ZR 173/15).
Viele Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen, die ursprünglich mal zur Altersvorsorge abgeschlossen wurden, erleben nicht das Ende ihrer Laufzeit. „Den Schaden bei einer vorzeitigen Kündigung haben in der Regel die Versicherungsnehmer. Denn sie erhalten von dem Versicherer nur den Rückkaufswert zurück. Der liegt häufig unter den eingezahlten Versicherungsbeiträgen. Für die Verbraucher ein Verlustgeschäft“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Es gibt allerdings auch andere Möglichkeiten, sich von einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung wieder zu trennen. So besteht die Möglichkeit des Widerspruchs, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten belehrt wurde. Außerdem kann auch der Rücktritt noch Jahre nach Abschluss der Police möglich sein, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht informiert wurde.
So war es auch in dem Fall, den der BGH aktuell zu entscheiden hatte. Hier hatte der Versicherungsnehmer eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen und etwa vier Jahre später wieder gekündigt. Der Versicherer zahlte nach der Kündigung den Rückkaufswert aus. Der entsprach noch nicht einmal der Hälfte der geleisteten Prämien. Damit wollte sich der Versicherungsnehmer nicht begnügen und erklärte schließlich den Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Den begründete er damit, dass er nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden war. Die Rücktrittsbelehrung enthalte keinen Hinweis darauf, wie der Rücktritt zu erfolgen habe und zudem sei sie in einer Reihe weiterer Hinweise und Erklärungen aufgeführt, ohne drucktechnisch in irgendeiner Weise hervorgehoben zu sein. Dadurch sei nicht gewährleistet, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung auch zur Kenntnis nehme.
Der BGH gab der Klage statt. Die Karlsruher Richter führten aus, dass der Verbraucher umfassend und unmissverständlich über sein Rücktrittsrecht informiert werden müsse. Dazu sei eine ordnungsgemäße Belehrung in Schriftform notwendig – und zwar unabhängig davon, ob auch eine Belehrung durch einen Makler stattgefunden hat. Bei einer fehlerhaften Belehrung sei die vierwöchige Frist zum Rücktritt unwirksam, so der BGH. Der Rücktritt sei damit wirksam erfolgt und der Versicherer müsse dem Kunden die gezahlten Prämien zurückerstatten, entschied der BGH.
Verbraucher, die sich von ihrer Lebensversicherung trennen möchten, können prüfen lassen ob der Widerruf oder Rücktritt möglich ist. Die Kanzlei Cäsar-Preller bietet eine kostenlose Erstprüfung an.
Mehr Informationen: http://www.lebensversicherungswiderruf.de











