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Solarworld AG insolvent – Anleger können sich gegen drohende Verluste wehren

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BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

(openPR) Tiefrote Zahlen, eine drohende millionenschwere Strafzahlung in den USA, hoher Preisdruck durch Billig-Anbieter – über der Solarworld AG hat sich einiges zusammengebraut. Das Ganze entlädt sich nun im Insolvenzantrag des Bonner Solarkonzerns.


Am Abend des 10. Mai 2017 wurde der Niedergang der deutschen Solarindustrie um ein Kapitel erweitert. Die Solarworld AG, einst einer der führenden Hersteller von Solaranlagen, kündige an, unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen. Es gebe keine positive Fortführungsprognose mehr für den Konzern, das Unternehmen sei überschuldet und der Insolvenzantrag damit unausweichlich. Ob für die Tochterunternehmen ebenfalls Insolvenzantrag gestellt werden muss, werde noch geprüft.

Angesichts des schwierigen Marktumfelds der Solarworld AG kommt die Insolvenz eigentlich nicht mehr überraschend. Der Zeitpunkt allerdings schon. Denn noch im März 2017 stellte der Konzern seine Lage deutlich positiver dar. Obwohl die Solarworld AG 2016 tiefrote Zahlen geschrieben hatte und der Preisdruck durch Billig-Importe unvermindert anhält, blickte die Unternehmensführung positiv in die Zukunft. Offenbar war das aber nicht viel mehr als Augenwischerei, denn die wirtschaftliche Lage dürfte sich in den vergangenen Wochen wahrscheinlich nicht so drastisch verschlechtert haben, dass ein Insolvenzantrag unvermeidlich wurde.

Nicht zum ersten Mal steht die Solarworld AG vor dem Aus. 2013 konnte die Insolvenz noch gerade so vermieden werden. Auch weil die Anleger zu massiven Einschnitten bereit waren. Nun steht ihr Geld mehr denn je im Feuer. Die Solarworld-Aktie rutschte tief in den Keller, die beiden Anleihen stürzten nach Bekanntgabe der Insolvenz ebenfalls ab.

Die Solarworld AG hatte die beiden Anleihen (WKN: A1YCN1 und WKN: A1DDX) im Februar 2014 mit einer fünfjährigen Laufzeit begeben. Die Zinszahlungen Ende März wurden ausgesetzt und zur Rückzahlung der Schuldverschreibungen im Jahr 2019 wird es nach derzeitigem Stand nicht kommen. „Wenn die Anleger nicht handeln, ist ein Großteil ihres Geldes wahrscheinlich verloren“, sagt Rechtsanwältin Eva Birkmann, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Sollte das Insolvenzverfahren regulär eröffnet werden, können die Gläubiger ihre Forderungen zwar beim Insolvenzverwalter anmelden. Ob und wieviel Geld sie dann aus der Insolvenzmasse erhalten werden, steht allerdings in den Sternen. „Hohe Verluste sind auch dann wahrscheinlich. Dennoch sollten die Forderungen natürlich angemeldet werden, wenn es soweit ist. Allerdings sollten auch schon jetzt weitere rechtliche Möglichkeiten wie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geprüft werden, um den drohenden Verlusten vorzubeugen“, so Rechtsanwältin Birkmann.

Schadensersatzansprüche können u.a. aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein, wenn die Anleger nicht umfassend über die bestehenden Risiken und insbesondere über die Möglichkeit des Totalverlusts aufgeklärt wurden. Ebenso können auch die Emissionsprospekte geprüft werden. Sollten hier falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden sein, kann dies ebenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen.

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Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/kompetenzen/bank-und-kapitalmarktrecht.html

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