(openPR) In Kooperation mit dem Zentrum Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht (ZAAR) veranstaltete der Bayerische AnwaltVerband (BAV) am 15.07.2006 im Paulaner am Nockherberg in München den zweiten Bayerischen Arbeitsrechtstag. Die ganztägige Fortbildung, mit der Fachanwälte für Arbeitsrecht, Richter und Anwälte aus der Wirtschaft angesprochen wurden, erfüllte mit 77 Teilnehmern die Erwartungen der Veranstalter. “Wir freuen uns, mit dem diesjährigen Arbeitsrechtstag auch viele Interessenten angesprochen zu haben, die letztes Jahr noch nicht dabei waren“, so die Verantwortlichen. Ein eindeutiges Zeichen dafür, dass neben Programm und Tagungsort auch die Rahmenbedingungen den Vorstellungen der Teilnehmer entsprachen. Der Arbeitsrechtstag bietet ein jährliches Diskussionsforum für arbeitsrechtliche Theorie und Praxis. Das Besondere am Arbeitsrechtstag ist die Tatsache, dass sich das Arbeitsrecht im Umbruch befindet. Richter, Anwälte und Wissenschaftler behandeln die Probleme und ihre Auswirkungen auf die Praxis und erarbeiten Lösungsvorschläge, die als Orientierung für die Rechtspolitik wie auch für die tägliche Praxis in anwaltlicher Beratung und vor Gericht zu Rate gezogen werden können.
Die Themen
Diskutiert wurden die Brennpunkte des Arbeitsrechts, wie die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Arbeitsverträge, der Standortarbeitskampf (AEG Elektrolux) oder der Vorrang der Änderungskündigung. Nach dem zentralen Begrüßungswort des BAV-Präsidenten RA und FAArb Anton Mertl, richtete die Präsidentin des Landesarbeitsgerichtes Frau Angelika Mack ein Grußwort an die zahlreichen Teilnehmer. Sie würdigte den Bayerischen Arbeitsrechtstag als eine wichtige Veranstaltung für die unerlässliche Fortbildung der bayerischen Anwaltschaft, aber auch der Richter. Als erster Referent sprach Prof. Dr. Martin Franzen über „Neues Recht für die Bezugnahme auf den TV – kautelarjuristische Herausforderungen“. Gerade dieses Thema ist begründet durch das Urteil des für das Tarifvertragsrecht zuständigen 4. Senats des BAG vom 14.12.2005 in der Praxis zu einer wahren Herausforderung geworden. Nachdem er die grundsätzlichen Vorteile einer Bezugnahme¬vereinbarung für tarifgebundene und tarifungebundene Arbeitgeber erläutert hatte, stellte Franzen die typischen Ziele einer Bezugnahmeklausel dar. Neben der gewollten Gleichstellung der „Außenseiter“ mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern sollte eine Bezugnahmeklausel eine dynamische Endlosbindung vermeiden und so flexibel gefasst sein, dass eine Anpassung an eine veränderte Situation, etwa einen Verbandsaustritt oder einen Verbands- oder Branchenwechsel, möglich ist. Für die Erreichung dieser Ziele machte der Referent Formulierungsvorschläge und erläuterte die rechtlichen Risiken. Das ausführliche Referat wurde durch Ausführungen zur Verweisung auf nicht einschlägige Tarifverträge und die teilweise Inbezugnahme eines Tarifwerks komplettiert. Hierbei wies Franzen auf die ungesicherte Rechtslage und den möglichen Verlust des Kontrollfreiheitsprivilegs hin. Wichtig für die Praxis ist hierbei zu beachten, dass künftig deutlicher ausformuliert werden muss, wann und wie ein Tarifvertrag anzuwenden ist.
Frau RAin und FAArb Dr. Claudia Rid informierte über „Rechtsprobleme der Zeitarbeit“. Durch ihren Hinweis auf die Bedeutung von Bezugnahmeklauseln auch in Zeitarbeitsverträgen, spannte sie den Bogen zu ihrem Vorredner. Trotz der Tatsache, dass die wenigsten Zeitarbeitnehmer in einer Gewerkschaft organisiert sind, sind doch 99 Prozent der Zeitarbeitsbedingungen durch Tarifverträge geregelt. Dies resultiert aus der Tarifdisposivität des Gleichbehandlungsgebotes. Rid wies im Hinblick auf die nachträgliche Vereinbarung auf das Urteil des BAG vom 12.01.2006 hin, wonach nur in Ausnahmefällen eine Änderungskündigung zur Absenkung des Entgeltes gerechtfertigt ist. Die Zeitarbeit ist aber auch aus anderem Grunde kündigungsrechtlich interessant. Der 2. Senat des BAG mit Urteil vom 18.5.2006 für das Verhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher klargestellt, dass die Vertragsbeendigung, in dessen Rahmen der Leiharbeitnehmer eingesetzt war, für sich allein kein betriebsbedingter Kündigungsgrund ist. Insofern ist ein dauerhafter Rückgang des Beschäftigungsbedarfs erforderlich. Im Entleiherbetrieb stellt sich aber umgekehrt die Frage, ob es einer betriebsbedingten Kündigung von Stammarbeitnehmern entgegensteht, wenn im Unternehmen Leiharbeitnehmer auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, die vergleichbare Stammarbeitnehmer ausfüllen könnten. Dazu gibt es bislang noch keine Rechtsprechung. Auf der Linie der Crewing-Entscheidung des BAG vom 26.9.1996 ging die Referentin aber davon aus, dass die Entscheidung des Arbeitgebers, mit Leiharbeitnehmern arbeiten zu wollen, grundsätzlich nicht geschützt sei, weil der Beschäftigungsbedarf insoweit nicht wegfällt.
Nach der Mittagspause referierte Prof. Dr. Volker Rieble, Direktor des ZAAR, LMU München zum Thema „Standortarbeitskampf“. Im Brennpunkt des arbeitskampfrechtlichen Interesses stehen in der heutigen Zeit Standortstreiks, wie sie in den letzten Monaten permanent durch die Presse gingen. Rieble wies jedoch darauf hin, dass der betriebliche Arbeitskampf einen massiven Rechtsbruch darstellt, wenn dieser ohne Tarifforderung der Gewerkschaft einhergeht. Das Ausmaß des Rechtsbruchs erklärte der Referent mit der Hilflosigkeit der Belegschaften gegenüber Standortschließungs- und Standortverlagerungsplänen. als Kostenbelastung für die verbleibenden Arbeitsplätze muss die gezielte Verteuerung der Standortschließung – teilweise werden bis zu 250.000 EUR Abfindung gezahlt – gesehen werden. Die Schließung und Verlagerung von Unternehmen oder Betriebsstätten ist klar von der unternehmerischen Freiheit umfasst. Obwohl von den Betriebsräten immer wieder bekundet, gibt es kein Recht auf Standort und auch kein Notwehrrecht der Arbeitnehmer zur Verteidigung ihrer Arbeitsplätze. Eine Begrenzung sehe die Rechtsordnung nur durch den Interessenausgleich und den Massenentlassungsschutz vor, so Rieble. Abschließend erläuterte Rieble die arbeitskampfrechtlichen Möglichkeiten der Aussperrung und der Kampfkündigung nach § 25 KSchG, die er entgegen der überwiegenden Literatur für zulässig hält.
Im Anschluss sprach RA FAArb Dr. Schimmelpfennig zum Thema „Beschäftigungsmanagement als Gebot des KSchG – strikter Vorrang der Änderungskündigung“. Seine Ausführungen zog er dabei an zwei Entscheidungen des BAG vom 21.4.2005 und vom 23.6.2005 zum strikten Vorrang der Änderungs- vor der Beendigungskündigung und zu den Anforderungen an das Änderungsangebot auf. Die Notwendigkeit des Beschäftigungs¬managements leitete Schimmelpfennig aus dem Zusammenspiel zwischen Personal¬bedarfsplanung und Beschäftigungssicherung her. Als Fazit lässt sich festhalten, dass das Beschäftigungsmanagement risikobehafteter geworden ist, insbesondere aufgrund der erheblichen Gefahr, dass Beschäftigungsmöglichkeiten übersehen werden. Die Arbeitgeber seien nunmehr verpflichtet, ihre Betriebe nach Beschäftigungs¬möglichkeiten genauestens zu durch¬kämmen, so Schimmelpfennig.
Nach der zweiten Kaffeepause sprach Dr. Harald Wanhöfer, RiArbG München über „Auswahlrichtlinien im Betriebsverfassungs- und Kündigungsschutzrecht“. Grundlage seines Referates war eine Entscheidung des BAG vom 26.7.2005, in der der 1. Senat feststellte, dass es sich auch dann um eine mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie handelt, wenn sie nur einmalig für die Sozialauswahl bei den konkret anstehenden Kündigungen maßgebend sein soll und dem Betriebsrat im Falle einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts ein Unterlassungsanspruch zusteht. Trotz der vermeintlichen Klarstellung bleiben für die Praxis viele Fragen offen. Nach einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Auswahlrichtlinie und den diesbezüglichen Beteiligungsrechten des Betriebsrats ging Wanhöfer auf die Rechtswirkungen von Auswahlrichtlinien ein. Er stellte klar, dass das Kontrollprivileg lediglich hinsichtlich der Bewertung der Sozialdaten und nicht im Hinblick auf die Vergleichbarkeit im Rahmen der Sozial¬auswahl greift. Zu Abschluss seines Vortrages griff er die Frage nach den betriebsverfassungs¬rechtlichen und individualrechtlichen Folgen der Verwendung eines nicht mitbestimmten Auswahl¬schemas auf. Dabei wies er darauf hin, dass es häufige Praxis sei, Auswahlrichtlinien auch ohne Zustimmung des Betriebsrats einzusetzen.
Im Anschluss berichtete Dr. Ulrich Koch, RiBAG, über „Sozialrechtliche Begleitfragen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen – Altersbefristung, Sperrzeitrecht und Arbeitslosmeldung“. Zuerst ging er auf die Zulässigkeit von Altersgrenzen auch unter Geltung des Gemeinschaftsrechts ein. Nach der Rechtssprechung des 7. Senats des BAG sind Altersgrenzen, die auf das gesetzliche Rentenalter bezogen sind, zulässig. Altersgrenzen sind danach Sachgrundbefristungen, wobei der Sachgrund der Rentenbezug ist. Im Weiteren referierte Koch über Rechtsfragen rund um die Pflicht zur Meldung zur frühzeitigen Arbeitssuche, wobei er grundlegend auf den neuen Sperrzeittatbestand des § 144 SGB III, die Folgen einer unverschuldeten Unkenntnis von der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung und eine mögliche Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers einging. Das Ende seines Referates handelte von den aktuellen Entwicklungen beim Abwicklungs- bzw. Aufhebungsvertrages. Dabei wies er auf die Entscheidung des BSG vom 12.07.2006 hin, die besagt, dass bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags künftig auch ohne ausnahmslose Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Kündigung einen wichtigen Grund zur Lösung des Arbeitsverhältnisses zu bejahen sei, wenn die Abfindungshöhe die in § 1a Abs. 2 KSchG vorgesehene nicht überschreitet.
Das Schlusswort beendete die Veranstaltung nach einem informationsreichen Tag um 18:45 Uhr.
Die Aussteller
Neben „anwalt.de“, die ihre Dienstleistungen auch schon am vorangegangen Erbrechtstag päsentierten, stellten „edgetech“ und „4 Voice“ ihre Spracherkennungssysteme dem Fachpublikum vor, das in den Pausen interessiert die Austellerstände auf der Galerie aufsuchte. Auch die Streuartikel von „Juris“ und „edgetech“ fanden großen Anklang bei den Teilnehmern.
Das Rahmenprogramm
Im 1999 abgebrannten und nach der Jahrtausendwende neu errichteten Paulaner am Nockherberg fand die Tagung in bayerisch-edlem Ambiente statt. Die Kaffeepausen am Vor- und Nachmittag wurden auf der Galerie mit Blick in den Ausschankbereich des Restaurants zum beliebten Networking-Treffpunkt. Auch bei dem gemeinsamen Drei-Gänge-Mittagsbuffet im schattigen Biergarten sorgten gesellige Unterhaltungen für Austausch und Kurzweil.
Das Feedback
„Sehr gut organisiert“ oder „Ein wunderbarer Tagungsort“ waren die einheitlichen Aussagen der Tagungsteilnehmer. Ein stimmungsvoller Tagungsort mit perfektem Service, einem Vortragsprogramm mit Top-Referenten, das die brisanten Themen eines sich im Umbruch befindlichen Arbeitsrechts pointiert herausarbeitet - das war die einhellige Meinung am Ende eines informationsreichen Tages.
Kontakt:
Bayerischer Anwaltverband
Petra Rottmann
Prinzregentenstraße 6-8
83022 Rosenheim
08031-90 89 433
www.bayerischer-anwaltverband.de
Der Bayerische Anwaltverband – der Verband für Anwälte
Der Bayerische Anwaltverband (BAV) versteht sich als Verbindungsglied zwischen den 36 bayerischen Ortsvereinen und dem Deutschen Anwaltverein, kurz DAV. Als Landesverband hat der BAV die Aufgabe, die 36 Vereine best möglichst zu betreuen und ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Nicht zu letzt dazu veranstaltet der BAV zwei Mal jährlich eine Mitgliederversammlung. Aber auch die unterschiedlich Fachveranstaltungen, die über das Jahr verteilt stattfinden, so z.B. der Bayerische Anwaltstag, der Erbrechtstag oder der Arbeitsrechtstag dienen den Mitgliedern, aber auch Externen als Information- und Weiterbildungsveranstaltung. Darüber hinaus sind diese bayerischen Branchentreffes hervorragend geeignet, um Kontakte zu knüpfen und zu „networken“.
Der BAV hat sich in seinen Wirkungsjahren dahingehend etabliert, dass er bei keiner politischen oder ministeriellen Meinungsbildung übergangen wird und somit im Sinne seiner Mitglieder auf höchster Ebene agieren kann. Bei den Regierungs-Empfängen ist der BAV gleichberechtigt mit den zuständigen Kammern vertreten, gleichermaßen bei Anhörungen im Landtag. Auch bei der informellen Vorbesprechung von Gesetzes- und Verordnungs-Vorhaben im Bayerischen Justizministerium, sowie etwa bei der Neugestaltung der Referendarausbildung für Juristen wird der BAV gleichberechtigt befragt, in die Entscheidungsbildung mit einbezogen und kann auf diesem Wege Einfluss auf die Qualität der juristischen Ausbildung nehmen.
Die örtlichen Vereine können sich jederzeit sowohl beschwerdeführend, hilfesuchend oder auch anregend an seinen Regionalbeauftragten als auch direkt an den Vorstand des BAV wenden. Präsident und Vorstand leisten Hilfe in rechtlicher und tatsächlich angeforderter Art und Weise, auch bei der Unterstützung von Fortbildungsveranstaltungen oder Fragen zu berufsrechtlichen Themen sowie dem seit 01. Juli 2006 geänderten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Auf Anforderungen halten die Vorstandsmitglieder Vorträge mit dem gewünschten
Verbandsinhalt und nehmen an Vereinsjubiläen als Ehrengäste oder Vortragsredner teil.
Darüber hinaus hat sich der BAV zum Ziel gesetzt, die bayerische Anwaltschaft fit für den Bewettbewerb zu machen und steht seinen Mitgliedern auch permanent mit Rat in Sachen Marketing zur Seite. Neben dem Marketing-Leitfaden für Rechtsanwälte, der beim BAV bestellt werden kann, bietet der Verband auch regelmäßig in seinem Mitgliederbrief und auf der Website Informationen Rund um das Thema Marketing für Anwälte. Außerdem können Informationen zum Bereich Mandantengewinnung sowie Mandantenbindung, z. B.durch den Mandantenbrief „Recht neu“ beim BAV geordert werden. Als Ansprechpartnerin für die Kommunikation des BAV steht die Marketingreferentin Petra Rottmann den Mitgliedern aber auch der Presse immer mit offenem Ohr zur Verfügung.









