(openPR) Ahrensburg, den 27.04.2017: Für Heizungsanlagen, die 1987 oder sogar noch früher eingebaut wurden, besteht nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) eine Austauschpflicht. Aufgrund sich ständig verbessernder Techniken sollte sich das in der Heizeffizienz auch für jeden lohnen. Seit 2016 gilt übrigens auch ein Energielabel für Kessel, die älter als 15 Jahre sind; für alle Kessel, die hierbei die Werte C und schlechter erreichen, sollte sich der Austausch ebenfalls lohnen.
Wenn man sich bereits im Vorjahr oder noch früher mit seiner alten Heizungsanlage beschäftigt hat, hat sich vielleicht auch die bestmögliche Förderung gesichert: Das Bafa (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) und die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) unterstützen beim Austausch mit einem Zuschuss von 15% der förderfähigen Kosten - aber nur, wenn man einen Heizungskessel einbaut, der NOCH NICHT der gesetzlichen Austauschpflicht unterliegt. Das betrifft einen spätestens jetzt, wenn die Heizungsanlage im nächsten Jahr, also 2018, oder noch später 30 Jahre alt sein wird. 15% Zuschuss sind es Wert, sich bereits jetzt Gedanken zu machen.
Natürlich gibt es wie immer auch Ausnahmen: Welche Heizkessel sind denn überhaupt betroffen von der Austauschpflicht? Da gibt es nämlich doch einiges zu beachten: So gilt die Austauschpflicht für Konstanttemperaturkessel mit einer Nennleistung von 4 bis 400 kW. Für Brennwertkessel oder Niedertemperaturkessel, die allerdings vor 30 Jahren eher selten eingebaut wurden, gilt die Austauschpflicht nicht. Anlagen, die ausschließlich zur Wärmeaufbereitung gedacht sind, dürfen ebenfalls eingebaut bleiben. Die wahrscheinlich noch wichtigere Komponente ist: Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die ihr Haus am 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben, sind von der Austauschpflicht nicht betroffen, sofern die Wohneinheit nicht mehr als 2 Wohnungen aufweist. Hauseigentümer, deren Haus mehr als 2 Wohnungen hat ODER die ihr Haus NACH dem 1. Februar 2002 gekauft oder vielleicht sogar geerbt haben, sind vom Austausch betroffen. Da es die ausdrückliche Regelung mit den Wohneinheiten gibt, sind sicher zunächst hauptsächlich Eigentümer von vermieteten Wohnungenbzw. Mietshäusern betroffen. Ausgenommen sind auch Fälle, in denen der Austausch unwirtschaftlich wäre, z.B., wenn in näherer Zeit ein Abriss anstünde oder wenn das Haus in der Heizperiode nur sporadisch genutz bzw. bewohnt wird.
Wer ist von dieser Regelung betroffen? Oder vielleicht im nächsten oder übernächsten Jahr? Wer sich die größtmögliche Förderung sichern will, sollte jetzt tätig werden. Außerdem drohen demjenigen, der die Austauschfrist verpasst, tatsächlich hohe Bußgelder. Auch bei einem zwar jüngeren, aber energieineffizienten Kessel lohnt sich ein Blick auf den möglichen Tausch.















