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Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG: Wer darf Genossenschaft sein?

Bild: Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG: Wer darf Genossenschaft sein?

(openPR) Willich, 26.04.2017. „Auf was man nicht alles achten muss“, meint Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold, Vorstand bei der Cooperative Consulting eG und spielt damit auf einen aktuellen Fall an, den er derzeit mit einem Amtsgericht wegen der Eintragung einer neu gegründeten Genossenschaft hat.



Zum Hintergrund: Schlägt man heute das Genossenschaftsgesetz auf, finden sich im Paragrafen 1 folgende Beschreibungen, die das Wesen der Genossenschaften definieren:

(1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn sie
1. der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der Mitglieder der Genossenschaft oder deren sozialer oder kultureller Belange oder,
2. ohne den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Genossenschaft zu bilden, gemeinnützigen Bestrebungen der Genossenschaft zu dienen bestimmt ist.
Bis zur Genossenschaftsgesetzesnovelle im Jahr 2006 wurden in diesem Gesetz noch die Arten der Genossenschaften dargestellt. Es sind das:

• Vorschuss- und Kreditvereine
• Rohstoffvereine
• Vereine zum gemeinschaftlichen Verkauf landwirtschaftlicher oder gewerblicher Erzeugnisse (Absatzgenossenschaften)
• Vereine zur Herstellung von Gegenständen und zum Verkauf derselben auf gemeinschaftliche Rechnung (Produktivgenossenschaften)
• Vereine zum gemeinschaftlichen Einkauf von Lebens- oder Wirtschaftsbedürfnissen im großen und Ablass im kleinen (Konsumvereine)
• Vereine zur Beschaffung von Gegenständen des landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes und zur Benutzung auf gemeinsame Rechnung.
• Vereine zur Herstellung von Wohnungen.

„Die Novelle hat den Paragrafen 1 komplett neu gefasst und auf die Nennung der Arten der Genossenschaften verzichtet, gleichwohl gibt es sie natürlich noch. Und dies aus gutem Grund, denn die Innovationsfähigkeit der Genossenschaften sprengte längst den ursprünglich durch den Gesetzgeber geschaffenen Rahmen einzelner, beispielhafter Nennungen“, so der Genossenschaftsgründer Olaf Haubold.

„Doch genau dies machte sich ein Amtsgericht zunutze und vertrat die Auffassung, dass der Betrieb eines Restaurants in der Rechtsform der Genossenschaft dem im Paragrafen 1 erläuterten Fördergrundsatz entgegenstehen würde und so die Eintragung zu verweigern wäre“, so der Vorstand der Cooperative Consulting eG.

„Und hier irrt das Amtsgericht natürlich“, meint Haubold. Die besondere Eigenart der Produktivgenossenschaften sei es ja gerade, dass sich die Gründer – hier Restaurantleiter, Köche und Kellner – zur gemeinschaftlichen Herstellung und Verwertung – hier Speisenangebote – zusammenschließen. Anders als bei allen anderen Arten von Genossenschaften stellten Produktivgenossen ihre eigene Arbeitskraft der Genossenschaft zur Verfügung. Sie sind Beschäftigte ihrer eigenen Genossenschaft und damit mittelbar Unternehmer und Mitarbeiter zugleich.

Hierbei sei es entscheidend, ob sich die Mitglieder mittels des gemeinsam getragenen Unternehmens eine naturale Förderleistung erwirtschaften. Insoweit besteht der Förderzweck einer Produktivgenossenschaft in der bestmöglichen erwerbswirtschaftlichen Verwertung der Arbeitskraft ihrer Mitglieder. „Also in der gemeinschaftlichen unternehmerischen Vermarktung der eigenen Arbeitskraft“, merkt Genossenschaftsgründer Olaf Haubold an. „Wir werden den Gründern natürlich helfen, ihre Gründungsidee umzusetzen und mit dem Rechtsmittel der Beschwerde dem Amtsgericht auf die Sprünge helfen.“

Beispielsweise gäbe es in den ca. 8.200 Genossenschaften in Deutschland eine Reihe von handwerklichen Friseurgenossenschaften, die ihren Förderzweck auch nicht dadurch erreichten, dass sie nur ihren Mitgliedern die Haare schneiden.

Weitere Informationen unter http://www.cc-eg.de

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