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Endlich geschafft! Reform der Insolvenzanfechtung durchgesetzt

(openPR) Der Bundesrat hat heute das vom Bundestag im vergangenen Februar beschlossene Gesetz zur Reform der Insolvenzanfechtung verabschiedet. Ein Grund für die Wirtschaft aufzuatmen.

Die langersehnte Reform der Insolvenzanfechtung hat einen steinigen Weg hinter sich. Obwohl Wirtschaftsakteure bereits seit Jahren die teilweise ausufernde Anfechtungspraxis von Insolvenzverwaltern beklagen, hat sich der Gesetzgeber jetzt erst durchgerungen, die erforderlichen Änderungen in der Insolvenzordnung vorzunehmen. Parteiübergreifende Meinungsverschiedenheiten, wie etwa zum sogenannten Fiskusprivileg, verhinderten einen zügigen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.



Die CDH ist diesen langen Weg von Anfang an mitgegangen und hat sich für die Reform der Insolvenzanfechtung eingesetzt, um den „Spuk“ der massenhaften Insolvenzanfechtungen einem Ende zuzuführen. Zusammen mit anderen Wirtschaftsverbänden hat sich die CDH in zahlreichen Stellungnahmen und Gesprächen an die Politik gewandt, die Dringlichkeit der Reform betont und Vorschläge unterbreitet. Am Ziel angekommen, gilt es, diesen lange umkämpften Erfolg zu feiern.

Die aktuelle Rechtslage ermöglicht die Anfechtung von Rechtshandlungen in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Stellung des Insolvenzantrags, wenn diese Rechtshandlung – etwa eine Zahlung des Schuldners an einen Gläubiger – die anderen Gläubiger benachteiligt hat und Schuldner sowie Gläubiger wussten oder wissen mussten, dass eine Insolvenz des Schuldners drohte. Einem Gläubiger, der dem Schuldner etwa Ratenzahlungen oder Zahlungsaufschübe gewährt, kann also aufgrund der noch geltenden Vermutungsregelung unterstellt werden, er habe von der drohenden Zahlungsunfähigkeit gewusst, mit der Folge, dass er den unter der Zahlungserleichterung erhaltenen Betrag auch noch nach zehn Jahren zurückzahlen muss. Auch Handelsvertreter wurden in der Vergangenheit von dieser Anfechtungspraxis nicht verschont.

Handelsvertreter, die etwa Provisionszahlungen nur stockend erhalten haben, mussten damit rechnen, die erhaltenen Beträge zurückzahlen zu müssen, da Insolvenzverwalter die Entgegennahme der stockenden Zahlungen, verbunden mit einer entsprechenden Stundungsregelung, vermehrt unter die Vermutungsregelung der Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit subsumierten. Diese bis zu zehn Jahre andauernde Unsicherheit über mögliche Rückforderungen behinderte den Wirtschaftsverkehr wesentlich. Übliche Zahlungsvereinbarungen wurden damit zum unkalkulierbaren Risiko, das besonders kleine und mittlere Unternehmen belastete.

Das Reformgesetz sieht erschwerte Bedingungen für Anfechtungen nach der Insolvenzordnung vor. So wird der Anfechtungszeitraum von zehn auf vier Jahre verkürzt. Die Vermutungsregelung soll nunmehr an die eingetretene, nicht wie bisher an die drohende Insolvenz anknüpfen und der Insolvenzverwalter muss die positive Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit beweisen. Die Neujustierung des Insolvenzanfechtungsrechts sorgt damit ein Stück weit mehr für die geforderte Rechts- und Planungssi-cherheit im Wirtschaftsverkehr.

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