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BGH: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bleibt falsch

24.02.201711:05 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: BGH: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bleibt falsch

(openPR) Falsch bleibt falsch. Das gilt auch für fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherdarlehen. Das hat der BGH mit Urteil vom 21. Februar 2017 klargestellt (Az.: XI ZR 381/16).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei der Vergabe von Immobiliendarlehen haben Banken und Sparkassen häufig fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Das hat zur Folge, dass die Darlehensverträge auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden können. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung wird auch nicht dadurch korrigiert, wenn die Vertragsparteien bei der Unterzeichnung der Vertragsunterlagen gemeinsam anwesend sind und den eigentlichen Sinn der Belehrung richtig verstanden haben. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Fehler dadurch nicht geheilt werden kann und die korrekte Belehrung des Verbrauchers zwingend in Textform erfolgen muss. Zudem bekräftigte der BGH, dass auch eine Aufhebungsvereinbarung und eine geleistete Vorfälligkeitsentschädigung einem späteren Widerruf des Darlehensvertrags nicht entgegenstehen.



In Karlsruhe ging es um den Widerruf eines Verbrauchers, der 2006 ein Darlehen zur Immobilienfinanzierung mit einer ursprünglichen Laufzeit von zehn Jahren geschlossen hatte. Bei der Vertragsunterzeichnung waren die Vertragsparteien vor Ort, ein sog. Präsenzgeschäft. Schon nach acht Jahren konnte der Verbraucher das Darlehen zurückzahlen und traf mit der Bank eine Aufhebungsvereinbarung. Unter Vorbehalt erklärte sich der Verbraucher bereit, die geforderte Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Wenig später widerrief er den Darlehensvertrag und klagte auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.

In der Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrags hieß es u.a., dass die Widerrufsfrist einen Tag nachdem der Kunde eine Ausfertigung der Belehrung sowie die Vertragsurkunde, den schriftlichen Vertragsantrag oder eine Abschrift davon zur Verfügung gestellt wurde, anläuft. Diese Widerrufsbelehrung sei nicht deutlich genug und damit fehlerhaft, so der BGH. Sie lasse den Schluss zu, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers anlaufe. Dieser Fehler werde auch nicht dadurch geheilt, wenn die Beteiligten aufgrund des Präsenzgeschäfts die Belehrung stillschweigend richtig verstanden haben. Auch die Aufhebungsvereinbarung stehe dem Widerruf nicht entgegen.

Immobiliendarlehen, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, konnten bei einer fehlerhaften Belehrung bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden. Banken akzeptieren den Widerruf allerdings häufig nicht. Im Bankrecht erfahrene Rechtsanwälte können den Widerruf in der Regel durchsetzen.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html

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