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Wenn die Bausparkasse kündigt – was Verbraucher tun können

(openPR) 22. Februar 2017. Nach dem gestrigen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Rechtmäßigkeit der einseitigen Kündigung alter Verträte, rät der Deutsche Verbraucherschutzring e. V. (DVS) die Kündigungen nicht einfach hinzunehmen. Die Kündigung sei nur in bestimmten Fallkonstellationen möglich.

Unverständnis bei den Bausparern, Freude bei den Bausparkassen: Unter bestimmten Umständen dürfen Bausparkassen alte und hochverzinste Verträge einseitig kündigen. Aber nur unter gewissen Umständen. Jana Vollmann, die Geschäftsführerin des DVS (www.dvs-ev.net): „Wer eine Kündigung bekommt, sollte drei grundsätzliche Dinge prüfen. Ist der Vertrag schon zuteilungsreif, wenn ja, seit wann und ist die vereinbarte Bauspar-Summe bereits vollständig angespart?“

Generell darf die Bausparkasse NICHT kündigen, wenn
• der Vertrag noch nicht zuteilungsreif ist
• der Vertrag seit weniger als zehn Jahren zuteilungsreif und die Bausparsumme noch nicht vollständig angespart ist

Gekündigt werden kann der Vertrag aber wenn die volle Summe allein durch die Einzahlungen erreicht wurde.

Für den Bausparer ist es gar nicht so einfach herauszufinden, ob eine Kündigung rechtmäßig ist, oder nicht. Der DVS bietet Verbrauchern entsprechende Hilfe an. Denn wenn eine Kündigung unrechtmäßig erfolgt, muss man sofort der Kündigung schriftlich widersprechen. Die DVS-Geschäftsführerin: „Einige Bausparkassen zahlen mit der Kündigung schon das Guthaben aus. Wer also der Meinung ist, dass die Kündigung geprüft werden muss, sollte das Geld entweder gar nicht annehmen, auf keinen Fall aber ausgeben.“

Wie immer stellt sich die Frage nach der rechtlichen Beratung. Braucht ein Bausparer also einen Anwalt, wenn ihm gekündigt wurde? Jana Vollmann: „Einen Anwalt würde ich dann empfehlen, wenn es um eine wirklich große Summe geht. Dem Verbraucher steht es auch frei, sich an die Ombudsleute der Bausparkassen zu wenden, oder sich bei uns zu melden.“

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