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Die Veranstaltungsplanung und das Steuerrecht

14.02.201717:33 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Die Veranstaltungsplanung und das Steuerrecht

(openPR) Damit alles „gut geht“, gibt es im Rahmen der Veranstaltungsplanung bekanntlich eine Reihe von Anforderungen, die zu erfüllen sind. Auch finanzielle Aspekte wie z.B. steuerrechtliche Fragen, zählen dazu. Verschiedentlich hatte ich schon darüber berichtet, wie schnell ein kleines Detail in der Veranstaltungsplanung zu steuerrechtlichen Nachteilen führen kann.



Das gilt auch für Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind. Denn diese haben zwei Besonderheiten:

Körperschaftsteuer

Ein als gemeinnützig anerkannter Verein ist grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Nur mit seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist er steuerpflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG), soweit es sich nicht um Zweckbetriebe im Sinne der § 65 bis § 68 Abgabenordnung handelt (§ 64 Abs. 1 AO).

Umsatzsteuer

Auf die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, ist umsatzsteuerrechtlich der ermäßigte Steuersatz anzuwenden (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG).

• Die Steuerermäßigung gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden.
• Die Steuerermäßigung gilt für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, nur dann, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den § 66 bis § 68 AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht.

Wie schnell dann eine Kostümparty eines Karnevalsverein zu zusätzlichen, da steuerrechtlichen Belastungen führen kann, ergibt sich aus einem lesenswerten (wenn auch etwas komplizierteren) Urteil des Bundesfinanzhofes. Der hat eine Kostümparty nämlich als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht als Zweckbetrieb eingestuft:

Zweckbetrieb?

Ein Zweckbetrieb liegt dann vor (siehe § 65 Abgabenordnung), wenn

• der Betrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
• diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
• der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

Satzungsmäßige Zwecke?

Die Kostümparty hatte letztlich nicht dazu gedient, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO).

Das setzt nämlich voraus, dass der der Brauchtumspflege gewidmete Geschäftsbetrieb der Kulturförderung, nicht aber der Förderung kommerzieller Ziele dient. Dabei ist nicht jede gesellige Veranstaltung in der Karnevalszeit auch Brauchtumspflege.

Erforderlich ist vielmehr, dass die Veranstaltung selbst durch Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form gekennzeichnet wird. Das bedeutet, dass allgemeine Stimmungsmusik ohne Bezug zum Karneval, die einen wesentlichen Teil der Veranstaltungsdauer gespielt wird, dazu führt, dass damit eben nicht mehr die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwirklich werden.

Unentbehrlicher Hilfsbetrieb?

Auch ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb in Gestalt der Kostümparty lag nicht vor (§ 65 Nr. 2 AO).

Dann müsste die Kostümparty das unentbehrliche und einzige Mittel zur unmittelbaren Förderung des Karnevals in seiner historischen Form sein, wie es sich der Verein in seiner Satzung auf die Fahne geschrieben hat. Es war für den Bundesfinanzhof nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt eine Kostümparty, bei der die Darbietungen, die nicht im engeren Sinne karnevalistischer Art sind, einen wesentlichen Anteil ausmachen, das unentbehrliche und einzige Mittel zur unmittelbaren Förderung des Karnevals in seiner historischen Form sein könnte.

Kein Wettbewerb?

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall scheiterte die Annahme eines Zweckbetriebs zudem am Fehlen der Voraussetzungen des § 65 Nr. 3 AO.

Denn: Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf nicht zu nicht steuerrechtlich-begünstigten Betrieben in Wettbewerb treten als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Das war hier aber der Fall: Zum einen kann eine Kostümparty während der Karnevalszeit auch von anderen Unternehmern veranstaltet werden, zum anderen tritt der Verein in Wettbewerb mit nicht steuerbegünstigten kommerziellen Anbietern vergleichbarer Veranstaltungen, so der Bundesfinanzhof.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

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