openPR Recherche & Suche
Presseinformation

OLG Hamm: Strafe wegen unerlaubter Werbung per E-Mail

26.01.201714:41 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: OLG Hamm: Strafe wegen unerlaubter Werbung per E-Mail

(openPR) Werbung sind Grenzen gesetzt. Wer diese überschreitet, muss unter Umständen mit empfindlichen Strafen rechnen. Das gilt auch für unerlaubte Werbung per E-Mail, wie ein Urteil des OLG Hamm zeigt.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schneller als per E-Mail geht es nicht: Die Werbung kommt direkt und zielgerichtet beim Adressaten an. Das mögen viele Werbetreibende als praktisch empfinden. Allerdings stören sich viele Empfänger an derartigen Werbe-Mails. Und sie sind auch nicht immer zulässig. Wer derartige Mails dennoch einfach verschickt, kann sich strafbar machen, wie ein rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 2016 zeigt (Az. 9 U 66/15).



In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Werkstatt wiederholt E-Mail-Werbung einer Firma erhalten, die Werbemedien, insbesondere Folienaufkleber, vertreibt. Gegen ihren Willen bekam die Werkstatt im Jahr 2011 erstmals eine derartige Werbe-Mail. Die Werkstatt mahnte den Absender ab. Dieser gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 3000 Euro zu zahlen. Etwa drei Jahre später trat der Wiederholungsfall ein. Die Werkstatt erhielt erneut ohne ihre Zustimmung eine derartige E-Mail mit Werbung. Sie forderte von der Beklagten daraufhin die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe und eine erneute Unterlassungserklärung.

Dagegen wehrte sich die Beklagte. Sie behauptete, die streitgegenständliche E-Mail nicht verschickt zu haben. Allerdings war ihre Adresse im Absenderfeld der E-Mail eingetragen. So scheiterte sie auch vor dem OLG Hamm.

Nach einem Sachverständigengutachten war die Lage für das OLG Hamm klar. Demnach stand zweifelsfrei fest, dass die E-Mail aus dem Betrieb der Beklagten versandt worden war. Der Sachverständige konnte den Verlauf der E-Mail nachvollziehen und ausschließen, dass es Manipulationen gegeben habe oder die Mail von Dritten ohne Wissen der Beklagten verschickt worden sei. Auch die Höhe der Vertragsstrafe sei nicht unangemessen, so das OLG Hamm.

Werbung ist häufig ein schmaler Grat. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können zu Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen führen. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 935928
 533

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „OLG Hamm: Strafe wegen unerlaubter Werbung per E-Mail“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von GRP Rainer Rechtsanwälte

Bild: Kartell für optische Laufwerke - EuG bestätigt hohe GeldbußeBild: Kartell für optische Laufwerke - EuG bestätigt hohe Geldbuße
Kartell für optische Laufwerke - EuG bestätigt hohe Geldbuße
Kartell für optische Laufwerke - EuG bestätigt hohe Geldbuße Durch illegale Kartellabsprachen sollten die Preise für optische Laufwerke auf hohem Niveau gehalten werden. Das Gericht der Europäischen Union hat die Bußgelder gegen die Kartellanten nun bestätigt. Der Fall, den das EuG nun entschieden hat, reicht bis ins Jahr 2004 zurück. Von Juli 2004 bis November 2008 soll es nach Ermittlungen der EU-Kommission zu illegalen Absprachen bei optischen Laufwerken für PCs gekommen sein, blickt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte zurück…
Bild: Verstoß gegen Wettbewerbsrecht - Likör darf nicht als "bekömmlich" beworben werdenBild: Verstoß gegen Wettbewerbsrecht - Likör darf nicht als "bekömmlich" beworben werden
Verstoß gegen Wettbewerbsrecht - Likör darf nicht als "bekömmlich" beworben werden
Ein Likör darf nicht als "bekömmlich" beworben werden. Dies verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Das hat das Landgericht Essen mit Beschluss vom 15. März 2019 entschieden (Az.: 43 O 16/19). Wird ein Likör in der Werbung als bekömmlich bezeichnet, liegt ein Verstoß gegen die Health Claims Verordnung (HCVO) und ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Das hat das Landgericht Essen klargestellt. Zweck der Health Claims Verordnung ist u.a. der Schutz der Verbraucher. Dazu gehört auch, dass der Verbraucher durch gesund…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Was sagt der Gesetzgeber zum Handy am Steuer?Bild: Was sagt der Gesetzgeber zum Handy am Steuer?
Was sagt der Gesetzgeber zum Handy am Steuer?
… bei Start-Stopp-Automatik) • Bedienung im Stau (mit eingeschaltetem Motor) • Lesen oder schreiben von SMS, E-Mails etc. • Ablesen vom Display • Jegliche Bedienung des Geräts • Telefonieren auf dem Standstreifen Als Strafe müssen Sie immer mit mindestens 100 € und einem Punkt in Flensburg rechnen. Sollten Sie bei der unerlaubten Handynutzung während der …
Werbung mit mehrdeutigen "Statt"-Preisen
Werbung mit mehrdeutigen "Statt"-Preisen
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 24.01.2013 (Az. 4 U 186/12) entschieden, dass die Werbung mit mehrdeutigen "Statt"-Preisen ein wettbewerbswidriges Werbeverhalten darstellen könne, wenn eine Klarstellung des Vergleichspreises nicht erfolgt. Dies ergebe sich schon daraus, dass ein mehrdeutiges Verhalten vorliege, was für den Verbraucher …
Bild: Werbeprospekt: Firma und Anschrift des Anbieters müssen aufgeführt seinBild: Werbeprospekt: Firma und Anschrift des Anbieters müssen aufgeführt sein
Werbeprospekt: Firma und Anschrift des Anbieters müssen aufgeführt sein
… Verwaltung hinzuweisen. Dies hatte der klagende Verband von Versandhandelsunternehmen beanstandet und Unterlassung verlangt. Das Gericht hat den Unterlassungsanspruch des Verbandes bestätigt. Die Werbung der Beklagten sei unzulässig, weil die Beklagte ihren Informationspflichten nicht genügt habe. (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2012 - I-4 U 61/12) Unsere …
OLG Hamm: Gutscheine als unlauterer Wettbewerb - Wettbewerbsrecht
OLG Hamm: Gutscheine als unlauterer Wettbewerb - Wettbewerbsrecht
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart grprainer.com führen aus: Bei derartiger Werbung handele es sich um unlauteren Wettbewerb, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 12.11.2013 (Az.: 4 U 31/13). Das OLG führt aus, durch solche Gutscheine werde der Kunde gegenüber …
Aktuelles Urteil - Informationspflichten bei Werbung mit Gutscheinen
Aktuelles Urteil - Informationspflichten bei Werbung mit Gutscheinen
… dem entschiedenen Fall hatte ein Anbieter von Treppenlifts mit einem 900 €-Gutschein geworben, der beim Neu-Kauf eines Treppenlifts einlösbar war. In der fraglichen Werbung waren zwar die Bedingungen für eine Einlösung, wie z.B. der Einlösezeitraum, genannt. Dennoch erachteten die Richter die Gutscheinwerbung als wettbewerbswidrig, da die angesprochenen …
Bild: Abmahnungen im Online-Handel - OLG Hamm urteilt zu Voraussetzungen rechtsmissbräuchlicher AbmahnungenBild: Abmahnungen im Online-Handel - OLG Hamm urteilt zu Voraussetzungen rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen
Abmahnungen im Online-Handel - OLG Hamm urteilt zu Voraussetzungen rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen
Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 28.04.09 (AZ. 4 U 216/08) sind Abmahnungen rechtsmissbräuchlich, bei denen nicht das wirtschaftliche und wettbewerbspolitische Interesse des Abmahners, sondern sachfremde Erwägungen, z.B. ein Gebührenerzielungsinteresse, im Mittelpunkt stehen. Bei einer umfangreichen Abmahntätigkeit (ca. 60-80 Abmahnungen in ungefähr einem halben Jahr) ist nach Ansicht des OLG Hamm insbesondere von einem rechtsmissbräuhlichen Verhalten auszugehen, wenn zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des eigenen Geschäftsbetriebs ein Missverhältnis besteht. Zwar kann allein aus der hohen Anzahl veschickter Abmahnungen noch nicht per se auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung geschlossen werden. Diese kann sich aber aus weiter hinzutretenden Umständen ergeben. Das OLG Hamm geht von einer Rechtsmissbräuchlichkeit aufgrund eines vorliegenden Missverhältnisses zwischen Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des eigenen Geschäftsbetriebs aus. Das Kostenrisiko, das der Abmahnende hier mit ca. 60-80 Abmahnungen eingegangen sei, liegt deutlich über dem Umfang seiner Geschäftstätigkeit (kleiner Betrieb mit ca. 3 Angestellten und ggf. Auhilfen und einem Jahresumsatz von nicht über 100.000,00 EUR). Ein derartig hohes Risiko sei allein mit dem Interesse an einem sauberen und fairen Wettbewerb nicht zu rechtfertigen. Es ist daher auf ein hauptsächliches Gebührenerzielungsinteresse zu schließen, das auch zusätzlich durch die geltend gemachte Schadensersatzpauschale unterstrichen wird. Abmahnung erhalten? Jan Morgenstern, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht berät Sie sofort - ohne Termin und Wartezimmer unter 0 62 32. 9 80 92 28 oder
Verwendung des Begriffs „Werbeware“ in Werbeanzeigen ist wettbewerbswidrig
Verwendung des Begriffs „Werbeware“ in Werbeanzeigen ist wettbewerbswidrig
… der Entscheidung des Wettbewerbssenats des OLG Hamm, handle es sich bei der Bezeichnung „Werbeware“ um solch eine undeutliche Formulierung. Der Kunde wisse nicht, was die Werbung ihm genau sagen wolle, wenn dieser Begriff verwendet wird. Es bleibe unklar auf welche Werbung sich das Möbelhaus beziehe, um Waren von der Rabattaktion auszuschließen. Solle …
Wann ist Werbung mit „Innerhalb 24 Stunden“ zulässig?
Wann ist Werbung mit „Innerhalb 24 Stunden“ zulässig?
Werbung ist von herausragender Bedeutung, um die eigenen Produkte und Dienstleistungen am Markt optimal positionieren zu können. So ist gerade auch die Entwicklung überzeugender Werbebotschaften zentrales Anliegen der Unternehmen. Oftmals ist es für potentielle Kunden besonders wichtig, die Produkte möglichst zeitnah zu erhalten, weshalb regelmäßig …
Bild: OLG Hamm: Werbung muss alle für den Verbraucher wesentlichen Informationen enthaltenBild: OLG Hamm: Werbung muss alle für den Verbraucher wesentlichen Informationen enthalten
OLG Hamm: Werbung muss alle für den Verbraucher wesentlichen Informationen enthalten
OLG Hamm: Werbung muss alle für den Verbraucher wesentlichen Informationen enthalten Dem Verbraucher dürfen für seine Kaufentscheidung wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, wie ein Urteil des OLG Hamm zeigt. Damit der Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen …
Raucher am Steuer leben gefährlich
Raucher am Steuer leben gefährlich
… Leistung verweigern. Weil persönliches Fehlverhalten immer auch Verkehrsvorschriften verletzt, droht bei Blechschaden Bußgeld. Sofern andere Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen, muss man sogar mit Strafe rechnen. Wer also unterwegs auf das Rauchen nicht verzichten kann, sollte im eigenen und im Interesse anderer Verkehrsteilnehmer mit einer Rauchpause am …
Sie lesen gerade: OLG Hamm: Strafe wegen unerlaubter Werbung per E-Mail