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Anna loevenich
Anna loevenich

(openPR) Der Paragraph 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist für viele der 8,8 Millionen Versicherten der privaten Krankenversicherung die einzige Möglichkeit zur Kostenkontrolle ihrer Beiträge. Im § 204 VVG ist das Tarifwechselrecht geregelt. Der Gesetzgeber hat diese Norm eindeutig im Interesse der Versicherten ausgestaltet.

PKV-Kunden haben das Recht in jeden geschlossenen oder geöffneten Tarif ihres Anbieters zu wechseln. Das entscheidende dabei: Alle im Laufe der Jahre erworbenen Rechte bleiben vollständig erhalten. Diese sind u. a. die Altersrückstellungen, der zum Zeitpunkt der Antragsaufnahme festgestellte Gesundheitszustand und das Eintrittsalter. Ein PKV-Tarifwechsel gem. § 204 VVG ist für den Versicherten risikolos und der Krankenversicherungsbeitrag kann erheblich reduziert werden. Die Initiative zur Tarifoptimierung muss vom Versicherten ausgehen. Hier können auch schon die Probleme anfangen. Das Versicherungsunternehmen hat naturgemäß wenig Interesse daran, für eine vergleichbare Leistung weniger Einnahmen zu erzielen.

Auf www.204vvg.org sind alle wichtigen Informationen aus Sicht des Versicherten verständlich und kurz zusammengefasst:
Welche Rechte hat ein PKV-Kunde beim Tarifwechsel? Für wen lohnt sich eine Beitragsoptimierung? Welche Probleme können entstehen? Warum muss der Tarifwechsel für den Kunden vollständig kostenlos sein?

Veröffentlicht wird die Info-Seite von der hc consulting AG (www.hcconsultingag.de), dem Marktführer in der kostenlosen PKV-Tarifoptimierung mit mehr als 12.000 kostenlos beratenen Kunden. Leider beteiligen sich nicht alle Versicherungsgesellschaften am kostenlosen PKV-Tarifwechsel. Die Mehrheit der Versicherer nimmt teil. Hier die Auflistung:

Allianz, Alte Oldenburger, ARAG, AXA, Barmenia, Bayrische Versicherungskammer, Central, Continentale, Deutscher Ring, DKV, Gothaer, Hallesche, Hanse Merkur, Inter, Münchener Verein, Nürnberger, R+V, Signal Iduna, SDK, UKV, UniVersa und Württembergische.

Bei ständig steigenden Kosten im Gesundheitswesen, wachsender Lebenserwartung und dem daraus resultierenden Kostendruck sind die Rechte aus § 204 VVG nicht hoch genug einzuschätzen.

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