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Lignum Sachwert Edelholz AG: gute Klagechancen

Bild: Lignum Sachwert Edelholz AG: gute Klagechancen
CLLB Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
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(openPR) NobilisRent, NobilisPriva und NobilisVita: Anlageberatern hätte der fehlende Prospekt auffallen müssen

Berlin, 16.12.2016 – Klangvolle Namen hatten die von der Lignum Sachwert Edelholz AG angebotenen Kapitalanlagen. Mit Edelholzplantagen in Bulgarien sollten Anleger Geld verdienen. Danach sieht es aber nicht mehr aus, dieses Jahr wurde über das Vermögen der Lignum Sachwert Edelholz AG ein Insolvenzverfahren eröffnet.



Für betroffene Anleger stellt sich die Frage, was sie nun tun können. Rechtsanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München und Berlin sieht Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche gegen die Anlageberater durchzusetzen, die den Erwerb der Lignum-Produkte empfohlen haben.

Bemerkenswert sind die Ereignisse, die der Insolvenz vorausgingen. Ab dem 10. Juli 2015 trat das neue Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft. Dieses erweiterte die Pflichten zur Erstellung von Emissionsprospekten. Konkret mussten erstmals auch für Anlagen wie die Nobilis-Produkte ein Emissionsprospekt erstellt werden. Derartige, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Prospekt hat die Lignum AG nicht erstellt. Dies hatte zur Folge, dass die BaFin durchgriff und der Lignum Sachwert Edelholz AG aus Berlin untersagte, die Vermögensanlagen „NobilisRent“, „NobilisPriva“ und „NobilisVita“ weiter anzubieten, solange sie nicht einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden und von der BaFin genehmigten Prospekt veröffentlicht.

Diese Forderungen der BaFin konnte oder wollte die Lignum AG nicht erfüllen, sondern stellte statt dessen einen Insolvenzantrag.

Rechtsanwalt Bombosch meint, dass auch den Anlageberatern das Fehlen eines ordnungsgemäßen Prospekts hätte auffallen müssen. Er hält dies für einen guten Ansatzpunkt für die erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Anlageberater bzw. die dahinter stehenden Beratungsgesellschaften, die diese Produkte empfohlen haben. Es ist ständige Rechtsprechung, dass ein Anlageberater ein von ihm empfohlenes Produkt auf seine Plausibilität hin prüfen muss. Spätestens dabei hätte das Fehlen eines ordnungsgemäßen Prospekts auffallen müssen.

Zudem hätten sich nach Meinung von CLLB Rechtsanwälte Zweifel an der wirtschaftlichen Plausibilität der Anlage aufgedrängt: In Aussicht gestellte Renditen von bis zu 10,8 % erschienen vor dem Hintergrund der hohen Weichkosten der Anlageprodukte unrealistisch.

Weitere Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater können sich ergeben, wenn dieser den Anleger nicht korrekt über die mit den Anlagen verbundenen Risiken aufgeklärt hat, wie etwa das Totalverlustrisiko.

Derartige Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als hätte er die ungeliebte und mutmaßlich wertlose Anlage nie erworben. Diese überträgt er auf den Berater, von dem er im Gegenzug das verlorene Kapital zurückerhält. Bei einer Falschberatung muss ein Anlageberater zudem die durch die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten ersetzen.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die mit einer Anspruchsdurchsetzung verbundenen Kosten, so Rechtsanwalt Bombosch weiter.

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