openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Einen Vertragsschluss muss man beweisen können

23.11.201616:16 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Einen Vertragsschluss muss man beweisen können

(openPR) Erstaunlich häufig kommt es vor, dass einer behauptet, es sei ein Vertrag zustande gekommen, der andere aber davon gar nichts wissen will.

Derjenige, der sich auf einen Vertragsschluss beruft und Leistungen hieraus einfordert, z. B. Bezahlung, muss aber auch beweisen können, dass ein Vertrag zustande gekommen war.



Man kann sich dabei nicht unbedingt darauf verlassen, dass man einen Vertragsschluss alleine mit einer Leistungserbringung wird beweisen können. So ganz nach dem Motto „Warum sollte ich kostenlos arbeiten, es ist doch klar, dass ich nur gearbeitet habe aufgrund des Vertrages“ geht es also nicht.

Gab es ausdrückliche schriftliche oder mündliche Absprachen, müssen diese auch nachgewiesen werden. Dann ist es einfach(er), auch den Vertragsschluss nachzuweisen.

Problematisch wird es jedoch, wenn es solche Absprachen nicht gibt bzw. man diese schon nicht beweisen kann. Dann kommt es auf die Umstände an:

Schwierig wird es, wenn man selbst seine Leistung noch nicht erbracht hat, sich dann aber auf die Gegenleistung beruft. Hier wird man Schwierigkeiten haben, den Vertragsschluss zu beweisen, solange es nichts Schriftliches oder keine Zeugen gibt.

Anders kann es sein, wenn man selbst seine Leistung schon (ganz oder teilweise) erbracht hat. Dann kommt es aber auch darauf an, ob der Empfänger der Leistung davon ausgehen musste, dass er die Leistung nur annehmen darf im Rahmen eines Vertrages.

Beispiel:

A steigt in ein Taxi und lässt sich zum Bahnhof fahren. Dort weigert er sich, zu bezahlen. A kann hier schwerlich behaupten, dass er nicht habe wissen können, dass die Leistung des Taxifahrers kostenpflichtig sei.

Ein anderes Beispiel:

Eine Eventagentur stellt ein Konzept für eine Veranstaltung vor. Hierbei ist es nicht allgemein üblich, dass die Agentur Geld dafür bekommt. Wenn Sie Geld haben möchte, müsste sie nachweisen, dass der Empfänger des Konzepts einen entgeltpflichtigen Auftrag erteilt hat. Fehlt es aber an ausdrücklichen bestenfalls schriftlichen Vereinbarungen und gibt es keine allgemeine Üblichkeit der Vergütung, kann es schwierig bzw. unmöglich werden.

Also:

Immer überlegen, ob man auch beweisen kann, was man haben will. Dabei sollte man bedenken, dass im Streit leider viele Zeitgenossen ihr Gedächtnis verlieren und behaupten werden, dass sie von nichts wüssten und alle angeblichen mündlichen Absprachen bestreiten.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 928637
 216

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Einen Vertragsschluss muss man beweisen können“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Schutt, Waetke Rechtsanwälte GbR

Cookies: Deutsche Opt-Out-Regel verstößt gegen EU-Recht
Cookies: Deutsche Opt-Out-Regel verstößt gegen EU-Recht
Fast alle Webseiten verwenden Cookies. Cookies sind dazu da, den Nutzer wiederzuerkennen und das Surfen auf einer Website zu erleichtern. Durch die Verwendung von Cookies ist es beispielsweise möglich, dass Nutzer ihre Zugangsdaten nicht bei jedem Besuch einer Website neu eingeben müssen oder, dass über den virtuellen Warenkorb gespeichert wird, was der Nutzer kaufen will. Den rechtlichen Umgang regelt die sogenannte „Cookie-Richtlinie“. Diese EU-Richtlinie sieht eine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers in solchen Fällen vor. Nur wurde si…
DSGVO: Bußgeld gegen früheren Juso-Landeschef
DSGVO: Bußgeld gegen früheren Juso-Landeschef
Spannende Frage: Inwieweit darf innerhalb einer Partei die Liste der Delegierten eines Parteitages weitergegeben werden? Die Frage berührt die innerparteiliche Transparenz und damit letztlich auch den demokratischen Diskurs. Politische Parteien sind in Deutschland als Vereine organsiert und unterliegen damit dem Vereinsrecht. Jeder Verein hat die DSGVO vollumfänglich zu beachten. Doch inwieweit sind nicht Besonderheiten zu berücksichtigen, die dem Vereinsleben bzw. hier der Aufgabe von Parteien zur Mitwirkung an der Willensbildung des Volkes …

Das könnte Sie auch interessieren:

Achtung Ebay-Käufer: Kürzere Widerrufsfristen als bisher
Achtung Ebay-Käufer: Kürzere Widerrufsfristen als bisher
… Bedeutung. Die Inanspruchnahme einer (kurzen) zweiwöchigen Widerrufsfrist nach der bisherigen Fassung des Gesetzes war Ebay-Händlern bislang deswegen nicht möglich, weil der Vertragsschluss bei Ebay bereits durch die abgeschlossene Versteigerung und nicht, wie bei Onlineshops, durch die Zusendung einer Auftragsbestätigung nach Bestellung erfolgte. Die …
Darlehensverträge: Klauseln zu Bearbeitungsentgelt sind unwirksam - Rückzahlung erforderlich
Darlehensverträge: Klauseln zu Bearbeitungsentgelt sind unwirksam - Rückzahlung erforderlich
… 562/15) entschieden, dass „die in Darlehensurkunden eines Kreditinstituts für den Abschluss von Kreditverträgen … verwendete Klausel zu dem ‚Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss‘ … unwirksam“ ist. Dies sei „unabhängig davon gültig, ob es sich um ein Unternehmer- oder ein Verbraucherdarlehen handele“. Rückerstattung plus Zinsen: Bearbeitungsentgelt …
Neue Widerrufsbelehrung für eBay Händler
Neue Widerrufsbelehrung für eBay Händler
… Widerrufsbelehrung mit einer 14-tägigen Widerrufsfrist für eBay Händler nicht verwendet werden kann, wenn dem Käufer die Widerrufsbelehrung nicht unverzüglich nach Bestellung bzw. Vertragsschluss in Textform zugestellt wird. Das Gericht nimmt an, dass Händler auf eBay keine Widerrufsbelehrung mit einer 14-tägigen Widerrufsfrist verwenden dürfen, wenn …
Bild: Abmahnungen wegen zweiwöchiger Widerrufsfrist auf der Online-Auktionsplattform Hood.de abgewehrtBild: Abmahnungen wegen zweiwöchiger Widerrufsfrist auf der Online-Auktionsplattform Hood.de abgewehrt
Abmahnungen wegen zweiwöchiger Widerrufsfrist auf der Online-Auktionsplattform Hood.de abgewehrt
… wann es zu einer ordnungsgemäßen Belehrung gekommen ist. Die von Frau Rechtsanwältin Kolar aufgezeigte Problematik bezieht sich auf den Fall, dass die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt wird, wie es zum Beispiel bei dem Internet-Auktionshaus E-Bay der Fall ist. Bei der Online-Auktionsplattform Hood.de kommt ein Vertrag allerdings erst mit Bestätigung …
Widerruf Autokredit auch nach Jahren noch möglich: Verbraucher geschützt - Anwälte decken auf
Widerruf Autokredit auch nach Jahren noch möglich: Verbraucher geschützt - Anwälte decken auf
… 14-tägigen Widerrufsfrist nicht mehr widerrufen werden kann. Dabei wird der Kunde oft darüber im Unklaren gelassen, dass Kredite laut Gesetz auch Jahre nach Vertragsschluss noch widerrufen werden können. Dies ist dann der Fall, wenn z.B. die Widerrufsbelehrungen oder andere notwendige Informationen im abgeschlossenen Vertrag unvollständig, fehlerhaft …
Bild: Landgericht Stuttgart: unwirksame Widerrufsbelehrung bei Sparda-Bank Baden-Württemberg
Landgericht Stuttgart: unwirksame Widerrufsbelehrung bei Sparda-Bank Baden-Württemberg
… einer Fußnote heißt es dann: "1 Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann." Für die Bestimmung, welche Frist maßgeblich ist, ist danach der Vertragsschluss entscheidend. Die Belehrung bürdet damit dem Verbraucher …
Bild: Das AntidiskriminierungsgesetzBild: Das Antidiskriminierungsgesetz
Das Antidiskriminierungsgesetz
… relevanten Regelwerke vor – und beginnen mit dem Antidiskriminierungsgesetz. Das Antidiskriminierungsgesetz heißt eigentlich „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (kurz: AGG). Das AGG soll Diskriminierung beim Vertragsschluss verhindern. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, um welchen Vertrag es geht. So darf bspw. auch der Veranstalter keinen …
Online-Shops: Neue Abmahnwelle droht durch Gesetzesänderung zum 11.06.2010
Online-Shops: Neue Abmahnwelle droht durch Gesetzesänderung zum 11.06.2010
… sein. 2. Eine zentrale Änderung für eBay-Seller: Nach alter Rechtslage betrug die Widerrufs- bzw. Rückgabefrist nur dann zwei Wochen, wenn dem Kunden die Belehrung hierüber vor (!!) Vertragsschluss in Textform (z.B. per E-Mail) zugegangen ist. In allen anderen Fällen betrug die Frist einen Monat. Da bei eBay der Vertrag bei Ende der Auktion geschlossen …
Bild: Objektüberwacher müssen auch an die Gefahrenabwehr denken
Objektüberwacher müssen auch an die Gefahrenabwehr denken
… der zeitliche Überwachungsdruck nochmals erhöht. Planer und Objektüberwacher müssen dieses hohe Haftungsrisiko und den hohen Überwachungsaufwand bereits vor dem Vertragsschluss auf der eigenen Honorarseite mit berücksichtigen. Dazu sollte eine überschlägige Honorarberechnung anhand der maßgebenden und prognostizierbaren Honorarparameter vor Vertragsschluss …
Textformerfordernis: So können Makler ihre Provision sichern
Textformerfordernis: So können Makler ihre Provision sichern
… gegeben. Eine händische Unterschrift ist nicht nötig. „Als Makler sollten Sie sich folgende Kontrollfrage immer mit einem Ja beantworten: Können Sie einem Gericht den Vertragsschluss und die Einhaltung der Textform beweisen? “, erklärt Dr. Osthus. „Wenn Sie dem Richter Angebot und Annahme zweifelsfrei vorlegen können, ist der Vertragsschluss gelungen.“  2. …
Sie lesen gerade: Einen Vertragsschluss muss man beweisen können