(openPR) Der Mittelstand muss sich nicht davor fürchten, die Unternehmensübertragung anzugehen. Die neue Erbschaftsteuer verhindert das nicht, betont Andreas Bartkowski, Steuerberater und Partner der Steuerberatungsgesellschaft Schnitzler & Partner aus Mönchengladbach.
Es war ein langer Weg bis zur Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer, nachdem das Bundesverfassungsgericht die bislang geltenden Regelungen im Dezember 2014 in Teilen für verfassungswidrig erklärt hatte. Jetzt haben Bundestag und Bundesrat dem neuen Gesetz zugestimmt. „Unternehmer haben dadurch wieder Planungssicherheit für die Übertragung ihrer Betriebsvermögen. Sie können jetzt, mit dem neuen Gesetz im Rücken, die Nachfolge rechtssicher anstoßen“, kommentiert Andreas Bartkowski, Steuerberater und Partner der Steuerberatungsgesellschaft Schnitzler & Partner aus Mönchengladbach, die zu den größten am Niederrhein gehört.
Er betont auch, dass das neue Gesetz unternehmerfreundlicher sei, als es eine ganze Zeit lang ausgesehen habe. „Zwar sind Verschärfungen im Vergleich zur vorher gültigen Fassung eingezogen worden. Aber die Firmenübertragung wird nicht unmöglich gemacht, und auch steuerliche Vergünstigungen sind weiterhin möglich. Das ist gerade für den typischen, regional gewachsenen Mittelstand wichtig. Denn es stand zu befürchten, dass die neue Erbschaftsteuer die Nachfolge erheblich verteuern würde“, sagt der erfahrene Steuerberater, der regelmäßig in die Gestaltung von Unternehmensübergaben eingebunden ist. „Es gelten weiterhin die bekannten Verschonungsregelungen, die Steuervergünstigungen von 85 beziehungsweise 100 Prozent vorsehen, wenn ein Unternehmenserbe die Lohnsumme für fünf beziehungsweise sieben Jahre erhält. Dies ist möglich, sofern der Firmenwert pro Erwerb die Grenze von 26 Millionen nicht überschreitet.“
Bartkowskis Erfahrung nach seien kleinere und mittlere Unternehmen davon eher selten betroffen, zumal das neue Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, die Firmenbewertung neu zu berechnen und damit in vielen Fällen zu senken. Unter bestimmten gesellschaftsrechtlichen Bedingungen lässt sich für familiengeführte Unternehmen ein 30-prozentiger Abschlag bei der Unternehmensbewertung anbringen, sodass die Schwelle von 26 Millionen Euro auch bei den Unternehmen nicht zwingend überschritten werden muss, die grundsätzlich wesentlich höher bewertet wären. Zu dieser Reduzierung trage auch die vereinfachte Berechnung des Unternehmenswerts bei, die jetzt Anwendung finde. „Als Bemessungsgrundlage für die Steuer wird der nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit dem Faktor 13,75 multipliziert, was für viele Unternehmen zu einem niedrigeren Wert führen wird.“
Überschreite der Unternehmenswert die Schwelle dennoch, prüfe das Finanzamt, ob die Zahlung der Erbschaftsteuer den Erben oder Beschenkten wirtschaftlich überfordern würde. Ansonsten könne er – vereinfacht gesprochen – mit bis zu 50 Prozent seines Privatvermögens zur Begleichung der Steuerschuld herangezogen werden, betont Andreas Bartkowski, der auch auf die Neuregelungen bei sehr großen Firmenwerten hinweist. „Erhält ein Erwerber Unternehmensvermögen im Wert von 90 Millionen Euro oder mehr, wird es gar keine Erleichterungen mehr geben. Dies ist aber im familiengeführten Mittelstand eher die Ausnahme als die Regel. Und wenn ein Unternehmen diese Schwelle erreicht, lassen sich mittels lebzeitiger Schenkungen Lösungen finden, die Nachfolge strategisch zu sichern und steueroptimiert darzustellen.“
„Das alles zusammengenommen heißt: Der Mittelstand muss sich nicht davor fürchten, die Unternehmensübertragung anzugehen. Die Steuer verhindert das nicht“, betont der Steuerberater, der auch ausführt: „Unternehmer brauchen eine Strategie bei der Übertragung, um die Familie beziehungsweise die potenziellen Nachfolger dauerhaft bei der Entscheidungsfindung mitzunehmen. Nur auf die Steuer zu schauen, muss nicht zum dauerhaften Erfolg führen. Innerhalb einer vorausschauenden Nachfolgeplanung ist die steuerliche Gestaltung ein Punkt unter mehreren. Wir begleiten die Mandanten umfassend bei allen Anliegen, eben auch weit über die Steuer hinaus.“










