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Beweislast beim Onlinebanking – wenn der Kunde die Überweisung bestreitet

28.09.201611:06 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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JuS Rechtsanwälte Augsburg
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(openPR) Der Anscheinsbeweis in Form der Verwendung der richtigen PIN- und TAN-Nummer reicht nicht notwendigerweise aus, entschied der BGH. (Urteil vom 26.01.2016, Az.: XI ZR 91/14)

In diesem Urteil des BGH liegt vor allem eine Stärkung der Position des Bankkunden im Bereich des Online-Banking. Denn ist nicht eindeutig klar, wer die Überweisung getätigt hat – der Kontoinhaber selbst oder dritte Person ohne Wissen des Inhabers – stellt der BGH hohe Anforderungen an den Beweis. Auf eine richtige Verwendung der PIN- und TAN-Nummer kann sich die Bank nur bedingt als Anscheinsbeweis stützen.

Bei einer missbräuchlichen Nutzung des Online-Bankings spricht auch kein Beweis des ersten Anscheins für ein grob fahrlässiges Verhalten des Kontoinhabers. Dieses darf ihm nicht einfach unterstellt werden.

Denn selbst, wenn es den Anschein hat, als wenn der Kontoinhaber sich durch die Eingabe der richtigen PIN- und TAN-Nummer identifiziert hätte, muss gewährleistet sein, dass das Sicherungssystem genau im Zeitpunkt der Überweisung praktisch unüberwindbar war. Es muss im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendet worden sein sowie einwand- und fehlerfrei funktioniert haben.

Damit haben künftig Bankkunden, von deren Konto ohne ihr Wissen Überweisungen getätigt wurden, bessere Chancen, ihr Geld zurückerstattet zu bekommen.

Rechtsanwältin Alma Lena Fritz, LL.M., LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
JuS Rechtsanwälte, Ulrichsplatz 12, 86150 Augsburg
Tel.: 0821/34 66 0 31
Fax: 0821/34 66 0 83
Email: E-Mail
Homepage: www.jus-kanzlei.de, www.jus.legal, www.jus.lawyer

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