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Spenden und Satzungen im Visier der Betriebsprüfer

29.06.200613:47 UhrFreizeit, Buntes, Vermischtes

(openPR) München – Spenden und Satzungen von Vereinen sind verstärkt in das Visier der Finanzämter und Betriebsprüfer gerückt. Wie die Arbeitsgemeinschaft eingetragener Vereine (AGEV) am Donnerstag in München mitteilte, wird das Vereinswesen von den Finanzämtern zunehmend als noch nicht ausreichend geprüfte und erschlossene Geldquelle erachtet. Fünf Punkte, darunter Spenden und Satzungen, stehen dabei auf dem Prüfstein, über den zunehmend Vereine und ihre oft persönlich haftenden Vorstände gestolpert sind. Da nur die wenigsten Vereine und Vorstände über eine ausreichende Absicherung oder einen Schutzbrief für Vereine und Vorstände verfügen, sind die finanziellen Folgen oft eine ernste Bedrohung für die fast 600.000 eingetragenen Vereine.



Zu den fünf Prüfpunkten - egal ob Gesangsverein, medizinische Vereinigung, Kulturverein oder Naturschutzverein - gehören: Spenden und ihre zweckgebundene Abrechnung. Eine durch Unwissenheit falsche (nicht zweckgebundene) Verwendung kann teuer kommen. In einem Fall wurde nicht nur die Steuer für mehrere Jahre vom Verein nachgefordert, auch die Vorstandsmitglieder erhielten entsprechende Zahlungsaufforderungen durch das zuständige Finanzamt in Baden-Württemberg, da der Fiskus bei der Auswahl mehrerer in Betracht kommender Haftender frei ist. Weitere Prüfpunkte sind die 400 Euro-Kräfte und ihre Abrechnung sowie die Verrechnung der Vereinsfeste . Die 30.678 Euro-Freigrenze gilt inklusive Umsatzsteuer – ein beliebter Ansatzpunkt der Prüfer. Auch die „Gemeinnützigkeit“ wird gerne gecheckt – besonders die Fristen für die Körperschaftssteuer-Befreiung. Neu ist zudem die gezielte Überprüfung der Satzungen. Viele Satzungen sind veraltet und die Anpassung an die neuen, tatsächlichen Vereinsziele fehlt. Dann drohen eine rückwirkende Aberkennung der Steuervorteile und hohe Nachzahlungen.

Die meisten Vorstände der 594.277 Vereine in Deutschland wissen nicht, dass nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes ein ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorsitzender für die Erfüllung der steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins haftet. Laut Auskunft von Experten muss der Vorstand gegebenenfalls sogar mit seinem Privatvermögen für die Organisation einstehen, auch wenn die Verwaltungsangelegenheiten beispielsweise von einem Steuerberater erledigt wurden.

Bei der Beurteilung spielt es keine Rolle, ob es durch Unwissenheit oder Fahrlässigkeit zu einem Fehler in der Abrechnung gekommen ist. Neben der Haftung droht natürlich auch der rückwirkende Entzug der Steuervorteile. Das Haftungsrisiko gilt natürlich auch für nicht eingetragene Vereinigungen – beispielsweise Clubs oder lose Interessenvertretungen - und natürlich auch für angestellte Vorstände und Geschäftsführer.

Die Risiken lassen sich durch einen Schutzbrief für Vereine mit Satzungsüberprüfung – ähnlich dem Schutzbrief für Autofahrer – mindern. „Die meisten Vereine und ihre Vorstände wissen jedoch nicht, dass es derartige Möglichkeiten gibt. Sie vertrauen auf Rechtsschutz oder gehen davon aus, dass das Vermögen eines Vereins zur Absicherung ausreiche. Dies ist jedoch nicht der Fall“, so ein AGEV-Sprecher.

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