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Interessantes Urteil für gehörlose Kapitalanleger

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(openPR) Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB-Rechtsanwälte, erstreiten für gehörlosen Anleger vollständige Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds.

Das Landgericht München I bestätigt, dass ein gehörloser Anleger nur durch Hinzuziehung eines ausgebildeten Gebärdensprachendolmetschers ordnungsgemäß beraten werden kann.


Mit Urteil vom 28.04.2006 (Az.: 6 O 8964/04) erreichte ein von CLLB-Rechtsanwälte vertretener gehörloser Anleger beim Landgericht München I die vollständige Rückabwicklung einer Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds „Vierte Grundbesitz Vermögensverwaltung GbR“.

Die Beteiligung wurde auf Anraten des Vermittlers über die Gallinat-Bank in Essen finanziert.
Das Landgericht München I hat den Anlageberater zur vollständigen Rückabwicklung der von ihm empfohlenen Beteiligung verurteilt. Der Anlageberater hatte nach den Feststellungen des Gerichts nicht vollständig über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt hat. Der Anlageberater hätte zudem nachweislich vor Gericht die Unwahrheit gesagt, so das Landgericht in seiner Urteilsbegründung.

Das Gericht stellte in seinen Entscheidungsgründen auch fest, dass die ordnungsgemäße Anlageberatung gegenüber einem Gehörlosen nur bei Hinzuziehung eines ausgebildeten Gebärdensprachendolmetscher erfolgen kann. Dies hatte der Anlageberater versäumt, so dass der Rückabwicklungsanspruch auch hierauf gestützt werden könne.

Der gehörlose Kläger könne daher Schadenersatz in Form der Rückabwicklung der Beteiligung verlangen.

“Das Urteil ist ein große Chance für alle Gehörlosen, denen Kapitalanlagen vermittelt wurden, ohne dass bei der dazugehörigen Beratung ein ausgebildeter Gebärdensprachendolmetscher anwesend war. Gehörlose Anleger, sollten daher unbedingt prüfen, ob auch ihnen Ansprüche auf Rückabwicklung gegen den Anlageberater zustehen“, so BSZ® Anlegerschutzanwalt István Cocron.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Gehörlose Kapitalanleger“ anschließen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

Info zu den BSZ® e.V. Interessengemeinschaften:
Der BSZ® e.V. ist eine geschützte Marke, kooperiert mit ausgewiesenen kompetenten Anlegerschutzkanzleien und hat sich mit seinen erfolgreich agierenden Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger bei Anlegern und Verbraucherschutzinstitutionen einen guten Ruf erworben. Anleger können in die Qualitätsstandards der Marke vertrauen und sich damit die schwierige Aufgabe, rechtliche Qualifikation wirklich zu beurteilen wesentlich erleichtern.

Vorteile der BSZ® e.V. Interessengemeinschaften: In vielen Rechtsfällen ist nicht nur ein einzelner Anleger betroffen, sondern Hunderte oder gar Tausende. Oft ist es nicht leicht, die zur Beweisführung notwendigen Informationen zu beschaffen. Hier gilt es, die Interessen der Anleger zu bündeln, denn von einem effektiven Informationsaustausch profitieren alle.

Durch den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft erhalten Betroffene das was sie in dieser Situation am nötigsten brauchen:

• eine anwaltliche Erstberatung, die aufzeigt, welche rechtlichen Möglichkeiten offen stehen um den Anspruch durchzusetzen.
• Gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich dieser Anspruch richten kann,
wie die Erfolgsausichten sind,
• mit welchen Kosten zu rechnen ist,
• ob eventuell bereits ein Musterfeststellungsantrag für ein Musterverfahren eingereicht wurde,
• ob sich die Klage für ein Musterverfahren eignet,
• ob eventuell wegen drohender Verjährung Maßnahmen zu ergreifen sind.

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