(openPR) Streitigkeiten mit der Bank aufgrund intransparenter Kreditbedingungen gewinnen in der juristischen Praxis offenbar stark an Bedeutung. Zum einen haben fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in der jüngeren Vergangenheit wiederholt zu Auseinandersetzungen geführt, bis die Banken bereit waren, einen bestehenden Kreditvertrag aufzulösen. Zum anderen gibt es auch bei anderen Vertragsinhalten offenbar Grund zur Beschwerde, und manchmal kann sich ein Bankkunde nur noch auf dem gerichtlichen Weg Gehör verschaffen. Doch wie sind eigentlich die Bedingungen, wenn man Rechtsschutz bei Kreditverträgen benötigt?
Teure Streitigkeiten nicht im Versicherungsschutz gedeckt
Zunächst muss man wissen, dass sehr kostspielige Auseinandersetzungen oft nicht Bestandteil der Rechtsschutzversicherung sind. Der Versicherer will sich dann vor teuren Gerichtskosten schützen. Unter anderem gehören auch Streitigkeiten mit Banken aus Kredit- und Darlehensverträgen zu diesen Leistungsausschlüssen. Je nach Höhe der Kreditsumme kann der Streitwert nämlich sehr hoch werden, und damit steigen gleichzeitig die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Vor dem Risiko unkalkulierbarer Gebühren will sich der Versicherer schützen, deshalb schließt er solche Streitigkeiten von der Kostenübernahme aus. Grundsätzlich muss der Versicherte also damit rechnen, dass der Versicherer eine Übernahme der Kosten aus diesem Grund ablehnt. Neben dem Streitwert ist auch der Zeitpunkt des Leistungsfalls von Bedeutung. Abhängig davon, wann der Leistungsfall eingetreten ist, legt der Versicherer fest, ob er eine Kostenerstattung für Rechtsschutzstreitigkeiten übernehmen will.
Alexander Vorgerd - Kaufmann für Versicherungen und Finanzen (IHK) von transparent-beraten.de sagt dazu:
„Man sollte wissen, dass Rechtsschutzversicherung nicht bedeutet gegen jede Rechtsstreitigkeit versichert zu sein. In jedem Rechtsschutzvertrag sind die Leistungen durch die ARB genau definiert. So sind Streitigkeiten aus persönlichen und sachlichen Verträgen mitversichert. Demnach sind auch die Darlehensverträge mitversichert. Allerdings werden eben genau diese Verträge nicht zwingend mitversichert. So beschreibt die Deurag Versicherung in Ihren Bedingungen (ARB Deurag 2015) auf Seite 11 folgendes, Ausgeschlossene Rechtsstreitigkeiten "Widerrufen von oder Widersprüchen gegen Darlehensverträgen,..." und "dem Kauf oder Verkauf eines Grundstückes, das bebaut werden soll" - kein Versicherungsschutz für die Neubaufinanzierung.
Wenn man sich rechtsschutzversichert, dann muss einem bewusst sein, dass eben nicht alles versichert ist. In der Regel sind alle "ungewöhnlichen" Streitigkeiten die man als Privatperson haben kann nicht versichert bzw. begrenzt, z.B. Enteignung von Grundstücken. Ansonsten sind die gängigen Alltagsgefahren, wie z.B. der Kauf eines Autos, zu hohe Betriebskostenabrechnung, Kündigung vom Arbeitgeber, usw. mitversichert.“
Die Karenzzeit ist ausschlaggebend
In der Regel gilt für die Rechtsschutzversicherung eine Wartezeit. Sie beträgt meist drei Monate. Das heißt, dass man einen Rechtsschutz nicht abschließen kann und sofort eine Leistung erwarten darf. Wer also einen Darlehensvertrag eingeht, diesen widerruft und zeitgleich eine Rechtsschutzversicherung mit dem Ziel unterschreibt, für eine Streitigkeit gerüstet zu sein, muss mit Schwierigkeiten rechnen. Die Kostenübernahme würde nämlich erst greifen, wenn die Karenzzeit abgelaufen ist. Das bedeutet, dass der Widerruf erst dann erklärt werden darf, wenn die Rechtsschutzversicherung bereits seit drei Monaten besteht. Nur dann ist ein Versicherungsschutz gegeben. Die gleiche Vorgabe gilt natürlich bei jeder anderen Streitigkeit zu Kreditverträgen. In der Praxis führt diese Regelung allerdings regelmäßig zu Problemen, denn es stellt sich die Frage, wann der Versicherungsfall eigentlich eingetreten ist. Der Bundesgerichtshof hat mindestens zum Eintritt des Leistungsfalls bei einer Widerrufserklärung eindeutig Stellung bezogen.
BGH-Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
Wenn es um die Leistungsablehnung des Versicherers zu einem Kreditvertragswiderruf geht, ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Bank den Widerruf abgelehnt hat. Wenn zu diesem Zeitpunkt eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist eine Deckung für Streitigkeiten mit der Bank gegeben. Der Bankkunde muss also nicht zu dem Zeitpunkt schon versichert sein, zu dem der Kreditvertrag abgeschlossen wurde. In der Praxis liegt gerade in dieser Regelung ein erhebliches Potenzial für den Versicherten. Wenn nämlich ein Kreditvertrag schon sehr lange läuft und eine Rechtsschutzversicherung erst spät abgeschlossen wird, könnte es sein, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn ein Widerruf geltend gemacht wird. Der BGH hat mit seinem höchstrichterlichen Urteil eine eindeutige Aussage getroffen, die für die Versicherer bindend ist und die dem Versicherten zusätzliche Sicherheit gibt. Somit sind auch langjährige Kreditverträge durch den Versicherungsschutz abgedeckt, sofern die Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt der Ablehnung durch die Bank schon Bestand hatte.
Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung findet man auf https://www.rechtsschutzversicherungen-testsieger.de/












