(openPR) Zur heutigen Verabschiedung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften durch das Kabinett erklärt das Bundesministerium der Finanzen:
Durch gesetzliche und verwaltungsorganisatorische Maßnahmen will die Bundesregierung die Abarbeitung der Verfahren nach dem Vermögensgesetz und dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) deutlich beschleunigen und einen Abschluß der Verfahren bis spätestens zum Jahr 2010 ermöglichen.
Diese Maßnahmen wurden erforderlich, da die Rückgabe und Entschädigung von im Gebiet der ehemaligen DDR rechtsstaatswidrig entzogenen Vermögenswerten zeitlich deutlich hinter den Erwartungen des Gesetzgebers zurückgeblieben ist, so dass mit einer Bearbeitung der Verfahren bis weit ins nächste Jahrzehnt hätte gerechnet werden müssen. Nach Auffassung der Bundesregierung kann dies den Betroffenen nicht zugemutet werden und stellt auch für die Verwaltung eine erhebliche Dauerbelastung dar.
Die Beschleunigung der Verfahren wird jedoch wesentlich auch davon abhängen, dass die für die Durchführung der Gesetze verantwortlichen Bundesländer diesen Verwaltungsbereich stärken und dem bisherigen Personalabbau in den Landesbehörden entgegenwirken.
Zu dem Gesetz im Einzelnen:
Mit der Änderung von Vorschriften zur Verwaltungsorganisation und zum Verwaltungsverfahren im Bereich des Vermögensgesetzes und des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) soll die Durchführung dieser Gesetze beschleunigt werden.
Im Mittelpunkt steht dabei eine Übertragung von Aufgaben der Bundesländer im Bereich der Wiedergutmachung von NS-Unrecht auf den Bund. Betroffen davon sind die Entscheidungen über Rückgabe bzw. Entschädigung von Vermögenswerten, die im Beitrittsgebiet zwischen 1933 und 1945 entzogen wurden. Die Zuständigkeit für diese Verfahren sowie für die Entscheidungen über die Entschädigungshöhe soll ab dem 1. Januar 2004 auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen übergehen.
Die Zuständigkeit für die Entscheidungen über Rückgabe oder Entschädigung von Vermögenswerten, die im Beitrittsgebiet zwischen 1945 und 1949 (Ausgleichsleistungsgesetz) sowie nach 1949 (Vermögensgesetz, Entschädigungsgesetz) entzogen wurden, verbleibt bei den Bundesländern. Durch die Entlastung im Bereich der Verfahren der NS-Verfolgten werden die Bundesländer jedoch in die Lage versetzt, diese Verfahren beschleunigt zu erledigen.












