(openPR) Freiberufler unterliegen grundsätzlich, genau wie Gewerbetreibende, der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
Es gilt jedoch: Summe aller Einnahmen minus Summe aller Ausgaben gleich Überschuss und je höher die Ausgaben, umso geringer der zu versteuernde Überschuss und die Steuerlast.
Ausgaben sind alle betrieblich veranlassten Kosten, wie: Büromiete, Personalaufwendungen, Reise, Büroausstattung, Pkw, Telefon, Computer und Bewirtung.
Sollte ein betriebliches Darlehen aufgenommen worden sein, gehören auch die damit im Zusammenhang stehenden Zinsaufwendungen auf der Liste der betrieblichen Ausgaben.
Arbeitsmittel - eine besonders zu handhabende Ausgabenkategorie
Arbeitsmittel werden anhand der Höhe der Kosten in zwei Gruppen erfasst: unter 150 Euro Anschaffungswert und über 150 Euro Anschaffungswert. Hierbei sind die Nettobeträge zu erfassen.
Arbeitsmittel mit einem Wert von bis zu 150 Euro werden im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe verbucht. Gleiches gilt für sogenannte "geringwertige Wirtschaftsgüter" mit einem Wert von maximal 410 Euro.
Komplizierter wird es, wenn das Arbeitsmittel teurer ist. Dann nämlich gilt es, das Wirtschaftsgut der Abschreibung zu unterziehen. Der Gesetzgeber hat eigens hierfür die AfA-Tabelle geschaffen.
"Afa" steht für Absetzung für Abnutzung. Innerhalb der Tabelle werden die Abschreibungsdauer und die Abschreibungssätze geregelt. Beispiele hierfür sind: der Kauf eines Autos bedeutet, den Wert innerhalb von sechs Jahren abzuschreiben, den Kauf eines Computers über drei und die Anschaffung eines Mobiltelefons über fünf Jahre.
Wem die Handhabung vieler kleinerer Anschaffungen im Wert unter 150 Euro zu aufwändig erscheint, der kann wahlweise Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 150 Euro und 1000 Euro zu einem Sammelposten zusammenfassen und über die Dauer von fünf Jahren abschreiben.
Wahl - mit oder ohne Umsatzsteuerpflicht
Für Unternehmer besteht Umsatzsteuerpflicht. Der Kleinunternehmer bildet jedoch die Ausnahme. Begünstigt sind demnach Unternehmer, die bestimmte Umsatzsummen pro Jahr nicht erreichen. Die Grenzen der Umsätze liegen bei unter 17.500 Euro Umsatz im Vorjahr und bis 50.000 Euro Umsatz im laufenden Jahr.
Doch Vorsicht! Es gibt Regeln zu beachten: Gestellte Rechnungen dürfen keine Umsatzsteuerbeträge beinhalten. Das Prinzip lautet: Wer Umsatzsteuern ausweist, der muss die Beträge auch an das Finanzamt abführen. Zudem darf der Kleinunternehmer keine gezahlten Vorsteuern absetzen.
Wichtig ist also, genau zu überlegen, welche Art der Besteuerung man wählt und zu berechnen, für wen sich welche Variante lohnt. Sollte man nämlich in seinem Unternehmen größere Investitionen tätigen, dann kann sich das Absetzen von Vorsteuern durchaus lohnen.
Um es am Beispiel zu verdeutlichen: Ein Taxifahrer kauft ein gebrauchtes Taxi. Auf diesen Kauf fallen 3.610 Euro Vorsteuer an. Die verrechnet er mit seiner Umsatzsteuerlast in Höhe von 1.036 Euro und erhält vom Fiskus die Differenz von 2.574 Euro zurück.
Sollte sich der Unternehmer für eine Regelbesteuerung entscheiden, dann ist er fünf Jahre lang an diese gebunden. Ein Abwägen der Vor- und Nachteile ist durchaus angebracht.
Gewerbetreibende und Gewerbesteuer
Gewerbebetreibende und Freiberufler (Freiberufler finden interessante Projekte auf www.hunchster.com) werden im Hinblick auf die Gewerbesteuerpflicht unterschiedlich behandelt.
Ein Gewerbetreibender unterliegt der Buchführungspflicht im Sinne der Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer Bilanz. Eine Ausnahme existiert lediglich für Gewerbetreibende mit einem Jahresumsatz von bis zu 600.000 Euro und einem darauf entfallenden Gewinn in Höhe von bis zu 60.000 Euro.
Im Hinblick auf anfallende Gewerbesteuern wird jeder Gewinn über 24.500 Euro seitens der jeweiligen Gemeinde und mit dem örtlich gültigen Hebesatz versteuert. Der Freiberufler zahlt keine Gewerbesteuer.








