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Veranstaltungsabbruch = Ansprüche?

08.06.201621:34 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Veranstaltungsabbruch = Ansprüche?

(openPR) Nach dem vorzeitigen Veranstaltungsabbruch von Rock am Ring am frühen Sonntagmorgen hatten mehrere Journalisten in unserer Kanzlei angerufen, die über die daraus folgenden Rechtsfragen recherchiert hatten.

Ganz allgemein: Für den Besucher stellt sich nach Absage einer Veranstaltung die Frage, ob er Ansprüche gegen den Veranstalter hat.

Zunächst kommt es darauf an, warum eine Veranstaltung abgesagt wird. Ist die Fortführung der Veranstaltung bspw. aufgrund Höherer Gewalt nicht möglich, liegt juristisch eine sogenannte Unmöglichkeit vor. Der Veranstalter wird dann von seiner Leistungspflicht „Show“ (die er dem Besucher vertraglich schuldet) befreit: Er muss nicht mehr leisten, er kann ja auch gar nicht mehr leisten.

Der Besucher muss dann auch keinen Eintritt bezahlen. Er wird umgekehrt also von seiner Leistungspflicht „Eintrittspreis zahlen“ (die er dem Veranstalter vertraglich schuldet) befreit.

Hat der Besucher aber bereits bezahlt, kann er den Eintrittspreis ganz oder teilweise wieder erstattet verlangen. Maßgeblich ist dabei, dass der Besucher seinen Erstattungsanspruch überhaupt erst einmal geltend macht. Sind die Tickets über Vorverkaufsstellen verkauft worden, muss geprüft werden, ob der Besucher den Eintrittspreis von der VVK-Stelle oder vom Veranstalter erstattet verlangen kann.

Je nachdem, wie weit die Veranstaltung fortgeschritten ist (zeitlich und inhaltlich; welche Künstler sind bereits aufgetreten, welche nicht?), muss der Veranstalter den Eintrittspreis nur anteilig erstatten. Ist der Großteil der Veranstaltung bereits durch, kann es also sein, dass er gar nichts erstatten muss. Hat die Veranstaltung aber gerade erst begonnen, muss er ggf. den vollen Eintrittspreis zurückzahlen.

Schadenersatzpflichtig (d.h. dass er ggf. mehr bezahlen müsste als nur das Eintrittsgeld) würde sich ein Veranstalter nur machen, wenn er den Abbruch fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hätte.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

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