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Schwere Verletzung nach Zaubertrick

07.06.201620:28 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Schwere Verletzung nach Zaubertrick

(openPR) In Las Vegas (USA) zog sich ein Zuschauer während einer Show des Magiers David Copperfield 2012 eine erhebliche Verletzung zu, was in einen mehrjährigen Gerichtsprozess mündete. Die dahinter stehenden Rechtsfragen sind aber interessant, daher möchte ich den Fall hier schildern:



In seiner Show warf Copperfield 13 Bälle ins Publikum. Derjenige, der einen Ball fängt, wird Teil des nächsten Zaubertricks. Die auf diese Weise ausgewählten Zuschauer müssen dann 3 Fragen beantworten: Sei man selbst Zauberer? Gehöre man zur Presse? Und könne man schnell rennen?

Dann müssen sich die 13 Zuschauer auf der Bühne in eine Kabine setzen und jeder bekommt eine leuchtende Taschenlampe in die Hand gedrückt. Der Vorhang vor der Kabine wird zugezogen – das Publikum sieht nur noch den Schein der Taschenlampen. Nur: Dabei schon handelt es sich schon um eine Illusion, denn die 13 Kandidaten sind bereits unterwegs: Durch eine nicht sichtbare Hintertür der Kabine verlassen sie die Bühne und müssen nun über einen Seitengang ans andere Ende des Saales rennen. Dort sollen sie dann auf ein Zeichen durch die Eingangstüre kommen, mitsamt ihren Taschenlampen.

In einem dieser Gänge hatte sich ein Zuschauer verletzt, als er beim Rennen stolperte. Nach seinen Angaben sei der Gang kaum beleuchtet gewesen. Bei Gericht erklärte er, dass der Unfall sein Leben zerstört habe: „Ich habe meinen Job und meine Ersparnisse verloren“.

Der Verletzte klagt gegen Copperfield und das Hotel als Veranstalter, es geht um mehrere Millionen Dollar Schadenersatz.

Die dahinter stehende Rechtsfrage ist interessant: Ein Zuschauer wird in die Show mit eingebunden und verletzt sich. Dass in der Einbindung von Zuschauern ein besonderes Risiko liegt, liegt auf der Hand. Daher schreibt auch die DGUV Information 215-315 vor:

• Werden Darsteller oder Darstellerinnen ohne Fachkenntnisse (Laien) im Umgang mit den Risiken einer besonderen szenischen Darstellung eingesetzt, kann von diesen nicht erwartet werden, dass sie selbstständig Gefährdungen wahrnehmen und einschätzen können. Beispiel: Prominente bekommen in einer Spielshow eine besondere Aufgabe, die als besondere szenische Darstellung einzustufen ist.
• Bei der Festlegung der Probensituationen ist zu berücksichtigen, dass Darsteller und Darstellerinnen ohne Fachkenntnisse (Laien) nicht gewohnt sind, mit gefahrbringenden Situationen umzugehen.
• Die Gefährdungen der Darsteller und Darstellerinnen müssen durch die Gestaltung der Szene oder durch Schutzmaßnahmen hinreichend minimiert werden.
• Muss der Darsteller oder die Darstellerin sich aktiv an der Sicherheit beteiligen, in dem er oder sie z.B. Schutzeinrichtungen aktiviert oder Ausweichbewegungen ausführt, kann ein Anlernen oder können längere Probezeiten erforderlich werden.
• Im Zweifelsfall ist die Durchführung der geplanten szenischen Darstellung durch einen Darsteller oder eine Darstellerin ohne Fachkenntnisse (Laien) nicht möglich. In diesem Fall sind Personen mit Fachkenntnissen zu beauftragen.

Muss sich der Zuschauer sogar noch sportlich betätigen, erhöht sich das Risiko.

Die Frage „können Sie rennen?“ entbindet den Veranstalter natürlich nicht davor, den Zuschauer zu schützen. Er steht immerhin unter einem erhöhten Druck, dem Zauberer nicht die Show kaputt zu machen. Daher wird er womöglich weniger über seine eigene Sicherheit besorgt sein und eher einen Fehler machen.

Grundsätzlich muss der Veranstalter den mitwirkenden Zuschauer über die Risiken aufklären – soweit er sie nicht zumutbar beseitigen kann (z.B. durch Ausleuchtung des Ganges, durch den der Zuschauer rennen soll, die Vermeidung von Stolperstellen usw.).

Die fehlende Zeit für Proben oder Unterweisungen ist jedenfalls kein Argument, Sicherheitsmaßnahmen entfallen lassen zu dürfen – eher ist die Mitwirkung des Zuschauers zu unterlassen.

Auf der anderen Seite ist der Veranstalter nicht automatisch verantwortlich dafür, dass ein Zuschauer stolpert. Dazu muss aber grundsätzlich der Veranstalter zuvor alles Notwendige und Zumutbare getan haben, dass der Zuschauer erst gar nicht stolpern kann, u.a.:

Ausreichende Beleuchtung,
• keine Stolperstellen,
• ausreichend Zeit geben,
• keinen Druck ausüben,
• soweit wie möglich unterweisen usw.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

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