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Ist Crowdworking ein Zukunftsmodell?

18.05.201619:42 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Ist Crowdworking ein Zukunftsmodell?

(openPR) Eine Arbeitsform, die immer mehr beliebter wird, ist Crowdworking bzw. Crowdsourcing. Dabei bietet ein Auftraggeber einer Crowd einen Auftrag an und irgendwo auf der Welt gibt es dann jemanden, der diesen Auftrag ausführt. Bei der Plattform Clickworker bspw. sind bereits ca. 700.000 Personen angemeldet. Die Hans-Böckler-Stiftung hat dazu eine Studie erstellen lassen.

Eine schöne Sache für den Auftraggeber: Vergleichbar mit Freelancern und freien Mitarbeitern, die man nur bezahlen muss, wenn man Arbeit hat. Über eine spezialisierte Plattform eine riesige Auswahl an Bewerbern zu erreichen, hat natürlich Vorteile.

Vor allem Designer sind unzufrieden mit Bezahlung und Wertschätzung. Das dürfte laut Studie daran liegen, dass in diesem Bereich oftmals viele Konkurrenten am Pitch teilnehmen und Arbeiten liefern – aber im Ergebnis nur ein einziger für diese (Vor-)Arbeiten auch Geld bekommt, nämlich dann, wenn er den Auftrag erhält.

Die Bewertungen seien maßgeblich: Je besser die Bewertungen im Profil eines Auftragnehmers, desto mehr Aufträge erhält man. Viele Crowdworker würden daher laut Studie lieber auf Geld verzichten, als mit einem Kunden herumzustreiten und eine schlechte Bewertung zu riskieren.

„Was unterscheidet die Clickworker vom Franchisenehmer, der das Ausmaß seiner Selbstausbeutung selbst bestimmen darf?“, fragte schon im Oktober 2015 die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts. Aus Sicht des Arbeitsrechts vermutlich nicht viel, da sich die Kriterien der Scheinselbständigkeit wohl auch unschwer in die digitale Welt übertragen lassen: Ein Auftraggeber, der über die Crowd seine Auftragnehmer findet, kann unter den bekannten Voraussetzungen auch einen Scheinselbständigen beschäftigen.

Die Plattformbetreiber Testbirds, Clickworker und Streetspotr haben jetzt eine freiwillige Selbstverpflichtung unterzeichnet, um den tatsächlichen und befürchteten Missbrauch zu bekämpfen. Diese liest sich ganz nett, ist aber doch recht pauschal gehalten und gibt letztlich die geltende Rechtslage wieder.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

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