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Den Durchblick im Kleingedruckten behalten - Steuern und Abgaben beim Energiepreis verstehen!

23.03.201617:35 UhrEnergie & Umwelt
Bild: Den Durchblick im Kleingedruckten behalten - Steuern und Abgaben beim Energiepreis verstehen!
Steuern und Abgaben beim Energiepreis verstehen
Steuern und Abgaben beim Energiepreis verstehen

(openPR) Die Zusammensetzung der Strom- und Gaspreises ist nicht immer leicht zu verstehen.

Die Preise für Strom und Gas unterteilen sich grundsätzlich in drei Komponenten:
(1) Energiepreise
(2) Netznutzungsentgelte
(3) Steuern und Abgaben.

Ein Energieversorgungsunternehmen kann allein beim Energiepreis (1) frei kalkulieren. Hier kommen zum Einkaufspreis für die Energie noch Margen und Risikoaufschläge hinzu. Netznutzungsentgelte (2) sind von Region zu Region unterschiedlich und richten sich danach, welcher Netzbetreiber für die jeweilige Abnahmestelle zuständig ist. Steuern und Abgaben (3) sind bei allen Energieversorgern identisch und werden in der Regel - genau wie die Netznutzungsentgelte - 1 zu 1 in der jeweils gültigen Höhe an den Energieabnehmer (Gewerbe- und Industriekunden) weitergegeben.

Eine Übersicht mit den aktuellen Abgaben, Umlagen und Steuern (Strom und Gas) für das Jahr 2016 finden interessierte Unternehmen unter http://www.navex.de/energie-steuern-abgaben .

Das ist neu: In der Vergangenheit wurde die Reduzierung bei den Stromumlagen von den Energieversorgern automatisch an die Endverbraucher (Unternehmen) weitergegeben. Ab diesem Jahr (2016) ist ein aktives Handeln der begünstigten Unternehmen zwingend erforderlich. Unternehmen (Letztverbraucher), die die Begünstigung bei dem KWK-G-Aufschlag in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31.03. des auf die Begünstigung folgenden Jahres den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom melden. Dadurch reduziert sich die Umlage in dem betreffenden Kalenderjahr für den Stromverbrauch ab der 1.000.0001. Kilowattstunde. Andernfalls fällt die volle KWK-G-Umlage für alle Strommengen an. Diese Meldefrist wurde durch die Regelung in § 26 KWKG neu eingeführt. Strommengen, die an Dritte weitergegeben werden, sind vom Letztverbrauch des Unternehmens abzugrenzen und möglichst über geeichte Zähler zu erfassen. Unternehmen mit einem Anteil der Stromkosten am Umsatz über vier Prozent (sog. Letztverbrauchergruppe C) benötigen zudem ein Wirtschaftsprüfertestat, um ihre Umlage für das entsprechende Kalenderjahr zu reduzieren. Die oben genannte Frist (31.03.) zur Meldung an den Netzbetreiber gilt auch für die reduzierte § 19-StromNEV-Netzumlage und die reduzierte § 17 f EnWG-Offshore-Haftungsumlage.

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