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Sonderkündigungsrecht beider Vertragspartner bei mündlichen Ergänzungen des Mietvertrags.

23.02.201609:20 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Sonderkündigungsrecht beider Vertragspartner bei mündlichen Ergänzungen des Mietvertrags.
www.Mietrecht-Rath.de
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(openPR) Nur Mietverträge mit einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr müssen gemäß § 550 BGB schriftlich geschlossen werden. Fehlt es an der Schriftform, kann der Mietvertrag von jeder Partei fristgerecht gekündigt werden. Das gilt auch, wenn nachträglich wesentliche Nebenabreden oder Erweiterungen vereinbart werden.

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