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Löschung von bonitätsrelevanten Daten bei Auskunfteien (Schufa) 6 Monate nach der Restschuldbefreiung

10.02.201616:04 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Löschung von bonitätsrelevanten Daten bei Auskunfteien (Schufa) 6 Monate nach der Restschuldbefreiung
Bundesjustizministerium
Bundesjustizministerium

(openPR) Jeder Verbraucher, der nach dem Erhalt der Restschuldbefreiung und einem erfoplgreichen Verbraucherinsolvenzverfahren hofft, dass mit der Beendigung des Verfahrens auch der Eintrag in der Schufa gelöscht wird, wird bitter enttäuscht. Dieser Eintrag bleibt in machen Fällen sogar fast weitere 4 Jahre eingetregen. Somit verlängert sich das Insolvenzverfahren sogar auf 9 bis 10 Jahre.Dieser Zustand ist untragbar.


Löschung von bonitätsrelevanten Daten bei Auskunfteien (Schufa) 6 Monate... Auf der anderen Seite bestimmt § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV), dass die Eintragung in den Insolvenzbekanntmachungen bereits 6 Monate gerechnet ab der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu löschen ist.

Auch die Insolvenzbekanntmachungen dienen der Information der Öffentlichkeit und damit auch der Information der Wirtschaft über laufende und abgeschlossene Insolvenzverfahren. So ergibt sich ein krasser Wertungswiderspruch zwischen der InsoBekV und dem BDSG – hier die Eintragung für ein gutes halbes Jahr, dort die Eintragung im Extremfall für nahezu vier volle Jahre.

Nach § 300 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung seit der Reform des Insolvenzrecht durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 im günstigsten Fall jederzeit vor Ablauf der Abtretungsfrist erteilen oder auch die Wohlverhaltensperiode von 5 auf 3 Jahre verkürzen. § 35 BDSG legt dem ehemaligen Insolvenzschuldner außerhalb des Insolvenzrechts eine zusätzliche Bewährungszeit von bis zu 4 Jahren auf, die innerhalb der Insolvenzordnung keinen Wiederhall findet.

Hier besteht Diskussions- und wohl auch Nachbesserungsbedarf. Es kann nicht sein, dass laut Insolvenzrecht eine Löschung nach 6 Monaten zu erfolgen hat und nach dem Datenschutzgesetz erst nach fast 4 Jahren. Laut Insolvenzgesetz soll der redliche Schuldner die Möglichkeit bekommen, nach der Restschuldbefreiung am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Dies wird jedoch durch den Schufa-Eintrag verhindert. Ein Sinn darin ist nicht erkennbar. Der Verbraucher kann keine Telefonverträge abschließen, kein Auto leasen oder finanzieren, kein Darlehen aufnehmen oder keine Möbel finanzieren, obwohl er bereits bis zu 6 Jahre als ordentlicher Schuldener gelebt hat.

Der negative Eintrag in den Auskunfteien, speziell in der Schufa muss ebenfalls spätestens 6 Monate gerechnet ab Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht werden.
Begründung:
Diese Benachteiligung betrifft mehrere hunderttausende Verbraucher, die ein Insolvenzverfahren bereits abgeschlossen haben oder in den nächsten Jahren abschließen werden.

Der Verein für Existenzsicherung bittet alle Verbraucher, diese Petition zu unterzeichnen, da es jeden betreffen kann und hier die Macht der Schufa und der anderen Auskunfteien in die Schranken verwiesen wird.

https://www.openpetition.de/petition/online/loeschung-von-bonitaetsrelevant
en-daten-bei-auskunfteien-schufa-6-monate-nach-der-restschulbefreiung
Quelle: Petition zur Löschung der Schufadaten nach spätestens 6 Monaten

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