Meisterzwang nur bei wirklich gefaehrlichen Handwerken
(openPR) AG Wirtschaft und Arbeit
23. April 2003 - Zum Gesetzentwurf zur Novellierung der Handwerksordnung erklaert der wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Klaus Brandner:
Der Vorschlag der Bundesregierung zur Novellierung der Handwerksordnung ist sehr zu begruessen. Er ermoeglicht Gesellen auch ohne Meisterpruefung die Handwerksausuebung, foerdert den Wettbewerb und kommt dem Verbraucher zugute. Der Meisterbrief darf nur noch in denjenigen Berufen als Berufszugangsschranke gelten, in denen es der Abwehr von Gefahren fuer die Gesundheit oder das Leben Dritter dient. Hierzu ist die gruendliche Durchforstung der Anlage A (Meisterzwang) und eine Uebertragung von Handwerken in die Anlage B notwendig. Dort koennen sich Gesellen auch ohne Meisterbrief selbstaendig machen.
Wirklich gefaehrliche Gewerke muessen auch in Zukunft der Meisterpflicht unterliegen. Gefahrengeneigt ist eindeutig der Sektor der Elektroberufe wie zum Beispiel der Elektrotechniker. Das gleiche gilt fuer die Heizungsberufe und die Anlagenbauer. Auch zentrale Baubereiche, der Kfz- Bereich und Handwerke im Gesundheitswesen sind so genannte gefahrengeneigte Handwerke.
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Verantwortlich für diese Pressemeldung:Dagegen sehe ich in vielen Handwerksberufen keine wirkliche Gefahr, die einen Pflichtmeisterbrief rechtfertigt. Wo liegt denn beispielsweise die Gefahr im Malerhandwerk, wenn in jedem Baumarkt die Rohstoffe von jedem gekauft werden koennen. Auch beim Friseurhandwerk oder beim Schuhmacher kann ich keine wirkliche Gefahr fuer die Gesundheit oder das Leben Dritter erkennen. Hier wie in vielen anderen Gewerken ist der Meisterzwang ein unzeitgemaesses Berufsverbot. Die Aufhebung des Meisterzwangs ist hier ein wirksames Instrument zum Abbau der Schwarzarbeit.
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Auch ist die Meisterpflicht nicht notwendig, um den Leistungsstand und eine Qualitaetsgarantie zu gewaehrleisten. Ein hoher Leistungsstand wird ueber den Wettbewerb sowie durch zahlreiche DIN-Vorschriften, Normen, Unfallverhuetungs- und Haftungsvorschriften gewaehrleistet. Der Meisterbrief kann in den Bereichen der Anlage B als Qualitaetssiegel weiter wirken, ist aber nicht die Voraussetzung fuer eine Existenzgruendung.
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