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50 Jahre Schwarzarbeitsgesetz

29.03.200717:30 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Vor fünfzig Jahren wurde das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit am 30.03.1957 eingeführt. Wesentliche Änderungen hat das Gesetz 2004 erfahren. Als Schwarzarbeit werden nicht nur Hinterziehung von Steuern und Sozialabgaben verfolgt, sondern auch Arbeitnehmerüberlassung im Baubereich, Verstöße gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz oder Verstöße gegen den Meisterzwang.

Zu diesem Jahrestag erklärt BUH-Vorstandsmitglied Jonas Kuckuk:

„Der Begriff Schwarzarbeit meint Arbeit im Dunklen. Der Begriff ist bei Verstößen gegen den Meisterzwang unangebracht.“ ärgert sich Kuckuk schwarz. „Handwerker ohne Meisterbrief mit angemeldetem Betrieb gehen gerade davon aus, dass sie dürfen, was sie machen, deswegen arbeiten sie angemeldet und nicht im Dunklen - schwarz. Diese Unternehmer auf derselben Stufe wie Hinterzieher von Steuern und Sozialabgaben zu verfolgen führt nur dazu, dass diese Unternehmer ihren Betrieb aufgeben und dann tatsächlich Abgaben hinterziehen – dabei fallen die verhängten Strafen auch viel niedriger aus, weil eine Geschäftstätigkeit nicht über einen langen Zeitraum nachgewiesen werden kann, weil keine Unterlangen aufbewahrt werden müssen. So fördert das Schwarzarbeitsgesetz das Arbeiten im Dunkeln und Abgabenhinterziehung statt sie zu unterbinden. Die Politik ist aufgerufen diesen Geburtsfehler des Gesetzes nach 50 Jahren endlich zu beheben. Schon die geringfügige Lockerung des Meisterzwangs für einige Handwerke 2004 hatte zu einem Rückgang der Schwarzarbeit geführt.“

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