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Lebens- und Rentenversicherungen: Widerspruch lukrativer als Kündigung

Bild: Lebens- und Rentenversicherungen: Widerspruch lukrativer als Kündigung
Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Kanzlei Cäsar-Preller.
Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Kanzlei Cäsar-Preller.

(openPR) Das „ewige“ Widerrufsrecht gibt es nicht nur bei Darlehen, sondern auch bei Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen. Voraussetzung für den Widerspruch ist auch hier, dass der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde.



„Anders als bei den Darlehensverträgen steht das ewige Widerrufsrecht bei Renten- oder Lebensversicherungen derzeit auch nicht in der Diskussion. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. Oktober 2015 das Widerspruchsrecht der Versicherungsnehmer sogar erneut gestärkt“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Vor dem BGH in Karlsruhe landete der Fall eines Verbrauchers, der 2003 eine fondsgebundene Rentenversicherung nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen hatte. Fünf Jahre später erklärte er den Widerspruch und hilfsweise die Kündigung. „Für das Versicherungsunternehmen ist es natürlich weitaus lukrativer, die Kündigung anzuerkennen. Dann braucht sie nur den Rückkaufswert zu zahlen. Für den Versicherten ist das in der Regel ein schlechtes Geschäft“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Genauso kam es in dem Fall. Die Kündigung wurde anerkannt und der Rückkaufswert ausgezahlt. Daraufhin klagte der Versicherungsnehmer auf Rückzahlung der geleisteten Prämien und hatte schließlich vor dem BGH Erfolg. Laut der verwendeten Widerrufsbelehrung war der Beginn der Widerspruchsfrist nur an den Erhalt des Versicherungsscheins gekoppelt und drucktechnisch auch nicht entsprechend herausgestellt. Dies sei keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, entschied der IV. Zivilsenat des BGH. Das Widerspruchsrecht sei auch nicht durch die Kündigung des Versicherungsvertrags erloschen. Eine Regelung, dass bei Versicherungen nach dem Policenmodell automatisch das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, hatten der EuGH und der BGH schon für unwirksam erklärt, da sie einen Verstoß gegen europäisches Recht darstelle.

Nach einem erfolgreichen Widerspruch erhält der Verbraucher die geleisteten Prämien vollständig zurück. „Der Versicherer darf lediglich einen Teil für den gewährten Versicherungsschutz und die für den Kunden abgeführte Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag einbehalten. Abschluss- und Verwaltungskosten muss das Unternehmen selber tragen. Der Widerspruch einer Renten- oder Lebensversicherung ist für den Verbraucher also deutlich lukrativer als die Kündigung der Police“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit Verbraucher beim Widerruf der Lebens- oder Rentenversicherung.

Mehr Informationen: www.anlegerschutz-news.de

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