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Gesetzgeber schafft Darlehenswiderruf ab

27.01.201621:03 UhrIndustrie, Bau & Immobilien

(openPR) Im Zuge der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie schafft der Gesetzgeber die Möglichkeit des Darlehenswiderrufs für Altverträge ab.

Jeder der ein Baufinanzierungsdarlehen unterschrieben hat stellt sich früher oder später die Frage, ob er dies zu den richtigen Konditionen, mit den richtigen Sicherheiten oder der richtigen Laufzeit getan hat. Eine individuelle Beratung hinsichtlich der tatsächlichen Bedürfnisse findet bei Vermittlung von Baufinanzierungsdarlehen selten statt. So stellt sich für viele Darlehensnehmer erst nach Jahr und Tag heraus, dass die seinerzeit getroffene Finanzierungsentscheidung für ihn nachteilig war. Eine Aufklärung über Nichtabnahme- oder Vorfälligkeitsentschädigung bis hin zur Bedeutung der weiten Zweckerklärung der Sicherungsabreden oder einer Globalgrundschuld, die zu einer wirtschaftlichen Bewegungsunfähigkeit führen können, waren in der Regel kein Thema des Vermittlungsgespräches. Eine Vertragsanpassung ist dann entweder gar nicht oder nur gegen Zahlung einer hoher Vorfälligkeitsentschädigungen möglich.



Aufgrund der massenhaft fehlerhaften Widerrufsbelehrungen welche die Banken seit dem ersten November 2002 ihren Darlehensverträgen beifügten, besteht aber derzeit die Möglichkeit des nachträglichen Widerrufes mit der Folge, dass eine vorzeitige Beendigung des Darlehensverhältnisses ohne Vorfälligkeitsentschädigung und ggf. sogar Rückzahlung eines Teils der gezahlten Zinsen die rechtliche Folge ist.

Mit der am 04.02.2014 beschlossenen Richtlinie des Europäischen Parlaments über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher hat der deutsche Gesetzgeber nun die Absicht, die Möglichkeit des nachträglichen Widerrufs im Rahmen der Umsetzung in deutsches Recht auch für diese alten Verträge auszuschließen. Nach dem bisherigen Kenntnisstand soll die Richtlinie zum 21.03.2016 in deutsches Recht umgesetzt und nach einer Übergangsfrist von weiteren 3 Monaten zum 21.06.2016 Gesetzeskraft haben. Damit wäre ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit eines Widerrufes von Altverträgen ausgeschlossen. Zum Teil wird auch eine Rückwirkung für möglich gehalten, womit die Erklärung des Widerrufs bereits zum 21.03.2016 ausgeschlossen wäre.

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Johannes Bender der Kanzlei Bender & Pfitzmann, Düsseldorf rät allen Darlehensnehmern im Hinblick auf die Gesetzgebungsinitiative sich zeitnah über die Möglichkeit eines Widerrufes informieren zu lassen, damit dieser ggf. noch wirksam vor dem 21.03.2016 erklärt werden kann.

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