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Neitzel & Cie.: MS Cornelia im vorläufigen Insolvenzverfahren

Bild: Neitzel & Cie.: MS Cornelia im vorläufigen Insolvenzverfahren
Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Kanzlei Cäsar-Preller.
Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Kanzlei Cäsar-Preller.

(openPR) Alles andere als eine ruhige Adventszeit erleben die Anleger des von Neitzel & Cie. aufgelegten Schiffsfonds MS Cornelia. Über die Schiffsgesellschaft wurde am 30. November 2015 am Amtsgericht Bremen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 504 IN 16/15).

Anleger beteiligten sich mit einer Mindestsumme von 15.000 Euro überwiegend im Jahr 2008 an dem Schiffsfonds Neitzel & Cie. MS Cornelia. Nach der Insolvenz der Fondsgesellschaft müssen sie den Totalverlust ihrer Einlage befürchten. Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden empfiehlt den Anlegern daher, ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen, um nicht auf dem finanziellen Schaden sitzen zu bleiben.

Der Schlüssel für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen liegt häufig in einer fehlerhaften Anlageberatung. Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen oft als sichere und renditestarke Geldanlagen präsentiert. Die Realität holte viele Schiffsfonds-Anleger allerdings schnell wieder ein. Zahlreiche Schiffsfonds bekamen die Auswirkungen der Finanzkrise 2008 zu spüren, gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten und mussten zum Teil Insolvenz anmelden. Statt der prospektierten Ausschüttungen schlugen für die Anleger Verluste zu Buche. „Allerdings hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken und insbesondere das Totalverlust-Risiko informiert werden müssen. Die Praxis zeigt, dass diese Aufklärung häufig gar nicht oder nur unzureichend stattfand. Stattdessen wurden Schiffsfonds oft als sichere Altersvorsorge angepriesen. Wurden die Anleger falsch beraten, stehen die Chancen auf Schadensersatz gut“, so Rechtsanwalt Bernhardt.

Die vermittelnden Banken können sich zudem schadensersatzpflichtig gemacht haben, wenn sie ihre Rückvergütungen verschwiegen haben. Nach der Rechtsprechung des BGH sind sie verpflichtet, diese sog. Kick-Backs offen zu legen, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

Mehr Informationen: www.schiffsfonds-anteile.de

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