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Agio-Vereinbarungen in Bausparverträgen sind rechtswidrig

(openPR) Agio-Vereinbarungen in Bausparverträgen sind rechtswidrig

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Münster sind Agio-Vereinbarungen in Bausparverträgen als unangemessene Benachteiligung rechtswidrig. Diesbezügliche Zahlungen an die Bausparkassen sind an die Kunden zu erstatten.

Eine namhafte Bausparkasse wurde in einem Urteil des für sie allgemeinen zuständigen Amtsgerichts Münster verurteilt, einer Bausparkundin von dieser gezahltes Agio in Höhe von einem Prozent des Darlehensbetrages an diese zu erstatten. Das Gericht sah das in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge bezeichnete Agio als ein (laufzeitunabhängiges) Bearbeitungsentgelt im Sinne der diesbezüglich bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Nach Auffassung des Amtsgerichts Münster handelt es sich bei diesem Entgelt aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten, verständigen Kunden um ein einmaliges Entgelt für den Abschluss und/oder die Auszahlung des Darlehensvertrages, das den im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung und/oder –auszahlung entstehenden Verwaltungsaufwand abdecke. Eine Gegenleistung werde indes nicht erbracht. Die Kunden würden auch durch die streitgegenständliche Regelung benachteiligt, so dass diese unangemessen und deshalb unwirksam sei. Unbeachtlich sei, dass es sich, anders als in den bekannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2014 zum Bearbeitungsentgelt bei Darlehensverträgen, vorliegend um ein Darlehen im Zusammenhang mit einem Bausparvertrag handelt.

Es ist davon auszugehen, dass nahezu sämtliche Bausparverträge über entsprechende Klauseln verfügen, mit der Folge, dass die allermeisten Bausparkunden zumindest in Höhe von einem Prozent der Darlehenssumme einen Rückzahlungsanspruch gegenüber ihrer Bausparkasse haben.



Rechtsanwalt Thomas Reiche, LL.M.oec
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Strafrecht

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