(openPR) Täglich erreichen die Actuar AG Anfragen zum Thema der Rückabwicklung von Lebensversicherungen durch Widerspruch. Um Klarheit in diese Thematik zu bringen, hat sie die Fakten entsprechend aufbereitet, um allen Interessierten einen fundierten und vor allem aktuellen Kenntnisstand zu vermitteln.
Die Möglichkeit des unbefristeten Widerspruchs wurde mit Urteil vom 07.05.2014 des Bundesgerichtshofes (BGH) geboren. Zuvor musste allerdings vom Europäischen Gerichtshof (EUGH) geklärt werden, ob die deutsche Sonderregel, dass das Widerspruchsrecht spätestens 1 Jahr nach der ersten Beitragszahlung erlischt, konform mit dem europäischen Recht ist. Der EUGH hat dies verneint und so musste der BGH entsprechend urteilen. Somit gibt es unter der Voraussetzung, dass die von den Versicherungen verwendeten Widerspruchsbelehrungen falsch sind, ein unbefristetes Widerspruchsrecht.
Betroffen sind in aller Regel Verträge, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden. Laut Verbraucherzentrale Hamburg ergaben deren erste Erhebungen, dass mehr als 60 Prozent der Widerspruchsbelehrungen fehlerhaft sind. In diesen Fällen kann der Versicherungskunde auch heute noch widersprechen und sein eingezahltes Geld zurück fordern. Auch bereits gekündigte Verträge sind hiervon betroffen, können also auch heute noch widerrufen werden.
Soweit so gut, kommen wir nun zur praktischen Durchführung. Wie hoch ist denn nun die Erstattung im Falle eines Widerspruchs?
Nach deutschem Bereicherungsrecht sind die empfangenen Leistungen und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
Begrifflich kann man sich als juristischer Laie noch vorstellen, was unter empfangenen Leistungen zu verstehen ist, nämlich die gezahlten Beiträge des Versicherungskunden, welche ja die Versicherungsgesellschaft erhalten hat aber auch der Todesfallschutz, den der Versicherungskunde im Falle seines Todes gehabt hätte. Somit erscheint zunächst klar, dass von der Summe der eingezahlten Beiträge die Kosten des Todesfallschutzes abgezogen werden. Dies hat der BGH mit seinem Urteil vom 29.07.2015 bestätigt. Der Abzug von Vertriebs- und Verwaltungskosten ist jedoch nicht gestattet.
Was ist aber nun unter „gezogenen Nutzungen“ zu verstehen? Vereinfacht ausgedrückt das Geld, was das Versicherungsunternehmen mit dem Geld des Versicherungskunden erwirtschaftet hat. Allerdings ist hier zu beachten, dass der Versicherungskunde dem Versicherungsunternehmen vorrechnen, also gerichtsverwertbar beweisen muss, wie viel die Versicherung mit dem Geld des Kunden verdient hat. Und genau hier liegt die Krux – die Versicherungsunternehmen legen diese Zahlen natürlich nicht offen. Der Versicherungskunde muss sich einen etablierten Versicherungsgutachter suchen, der ihm seine Ansprüche ausrechnet. Allerdings sagt das noch nicht, dass das zuständige Gericht oder das Versicherungsunternehmen dieses Gutachten anerkennt. Somit muss in einer Vielzahl von Gerichtsprozessen stets im Einzelfall entschieden werden, wie hoch exakt die gezogenen Nutzungen waren, damit dann das Gericht den Erstattungsbetrag für den Kunden errechnen kann. Bei rund 100 Versicherungsgesellschaften mit Millionen von Verträgen dürfte dies einige Zeit in Anspruch nehmen.
Die Idee einiger Dienstleister am Markt, die Ansprüche vieler Kunden zu kaufen und zu bündeln, um gegenüber den Versicherungsunternehmen besser Druck ausüben zu können erscheint logisch. Auch die Actuar AG verfolgt diese Strategie. Allerdings muss hier klar und deutlich gesagt werden, dass auch diese Strategie nicht über Nacht große Erfolge abwirft.
Die Versicherungsunternehmen tun weiterhin alles, um den finanziellen Schaden durch die Urteile des BGH so gering wie möglich zu halten. Somit werden seitens der Versicherungen alle Rechtsmittel ausgeschöpft und somit Verfahren über Jahre hinaus gezögert.
Aktuell wurde seitens der Allianz-Versicherung sogar Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe gegen die Entscheidungen des BGH eingelegt. Laut BVerfG ist mit einer Entscheidung erst im 2. Halbjahr 2016 zu rechnen. Aufgrund dieser Tatsache scheint es sehr wahrscheinlich, dass derzeitig anhängige Verfahren vor den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ausgesetzt werden.
Damit ist auch weiterhin Geduld und Beharrlichkeit nötig, um die Ansprüche der Versicherungskunden durchzusetzen. Aussagen einzelner Marktteilnehmer, hier innerhalb kürzester Zeit Erstattungen für den Kunden zu generieren, erscheinen daher äußerst fraglich. Verkürzen kann man die Bearbeitungsdauer nach Meinung von Actuar nur dann, wenn man gegenüber dem Versicherungsunternehmen größere finanzielle Zugeständnisse macht., also auf die Herausgabe der gezogenen Nutzungen verzichtet. Die Actuar AG ist bestrebt, wirklich alle rechtlichen Ansprüche durchzusetzen und verfolgt daher keine kurzfristige Strategie.











