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Rückabwicklung von Lebensversicherungen

Bild: Rückabwicklung von Lebensversicherungen
Rechtsanwalt Sochurek ist auf Anlagerecht spezialisiert
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(openPR) München den 16.05.2014; Mit Urteil vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/1) entschied der BGH, dass Lebensversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist rückabgewickelt werden können.
In dem vom BGH entschiedenen Fall begehrte der betroffene Versicherungsnehmer unter anderem Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus einer Rentenversicherung nachdem er den Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. erklärt hatte.
Der Kunde hatte die betreffende Versicherung im Jahr 1998 abgeschlossen. Dabei war er nicht gemäß den gesetzlichen Anforderungen über das ihm zustehende Widerspruchsrecht aufgeklärt worden.
Der BGH vertritt die Auffassung, dass die in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. normierte Ausschlussfrist von einem Jahr ab Zahlung der ersten Versicherungsprämie aus europarechtlichen Gründen unwirksam sei. Dies gilt jedenfalls für Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung.
Dieses Urteil dürfte weitreichende Folgen für versicherte Personen haben, da es eine rechtliche Möglichkeit eröffnet, Versicherungsverträge rückabzuwickeln.
Grundsätzlich sind von der Entscheidung alle Verträge betroffen, die Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung beinhalten. In zeitlicher Hinsicht betrifft das aktuelle Urteil Verträge, die von 1995 bis 2007 abgeschlossen worden sind.
Die Rechtsfolge ist eine Rückabwicklung des bestehenden Vertrages. Dies bedeutet grundsätzlich, dass der Versicherungsnehmer die von ihm einbezahlten Beträge wieder zurückerhält. Nach dem Urteil des BGH kommen jedoch Abschläge in Betracht, wenn der Kunde während der Laufzeit Versicherungsschutz genoss. Inwieweit auch eine Verzinsung hinsichtlich des zurückzuzahlenden Kapitals vorzunehmen ist, wird sich erst dem vollständigen Urteil entnehmen lassen, das bislang noch nicht im Volltext vorliegt.
Grundsätzlich ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein zeitlich unbefristetes Widerspruchsrecht vorliegen.

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