(openPR) Das neue Melderecht, das bereits 2013 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden ist und nach einer längeren Übergangsfrist in Kraft tritt, hält eine Neuregelung parat, die Vermieter kennen und berücksichtigen müssen: Die Wiedereinführung der sogenannten Vermieterbescheinigung (Wohnungsgeberbestätigung).
Vermieter sind künftig wieder verpflichtet, bei der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitzuwirken, so Dr. René Neubert von der Steuerberater- und Rechtsanwaltskanzlei WW+KN. Der Vermieter bzw. eine beauftragte Person - z. B. der Verwalter - muss dem Mieter den Ein- bzw. Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen. Dadurch soll die Vermieterbescheinigung soll Scheinanmeldungen wirksamer begegnen.
Die Bestätigung muss folgende Daten enthalten:
• den Name und Anschrift des Vermieters,
• die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
• die Anschrift der Wohnung sowie
• die Namen der meldepflichtigen Personen.
Wer die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro rechnen. Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen, warnt Dr. Neubert.
Neu ist auch ein Auskunftsanspruch des Vermieters: Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, ob sich der Mieter tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Umgekehrt muss aber auch der Vermieter der Meldebehörde auf Verlangen mitteilen, wer bei ihm wohnt oder gewohnt hat.












