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Mietbürgschaft bei Vermietungen

23.11.201517:48 UhrIndustrie, Bau & Immobilien
Bild: Mietbürgschaft bei Vermietungen
By Schweinepeterle (Own work) [Public domain], via Wikimedia Commons, https://commons.wikimedia.org/
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(openPR) Bei einer Mietbürgschaft bürgt eine dritte Person für einen Mieter. Beispielsweise Eltern für ihr Kind das noch studiert. Ist der Mieter mit seiner Miete im Rückstand oder geht in der Wohnung etwas kaputt kann sich der Vermieter direkt an den Bürge wenden. Bürgen sollte man allerdings nur für Menschen denen man vollständig vertraut. Denn im schlimmsten Fall kann der Bürge in unbegrenzter Höhe für Zahlungsrückstände und Schäden haftbar gemacht werden. Es empfiehlt sich deshalb immer dass die Höhe der Bürgschaft begrenzt wird. Auch gilt es niemals die Gesamtschuld für eine WG zu übernehmen und derjenige für den gebürgt wird, sollte zumindest eine Haftpflichtversicherung haben. Wie bei der Kaution beträgt die Sicherheitshöhe max. 3 Kaltmieten. Eine Mietbürgschaft und eine Kaution sind nicht erlaubt. Es kann nur das eine oder das andere verlangt werden (Az. 23 C 1448/11). Allerdings können Bürgen ihre Bürgschaft auch freiwillig anbieten (Vertragsklausel: „Ich biete unaufgefordert dem Vermieter eine Bürgschaft an“). Dann ist auch eine zusätzliche Kaution rechtens (Az. IX ZR 16/90). So kann es dann sein, dass über die gesetzlichen 3 Monatskaltmieten hinaus gehaftet werden muss. Beispielsweise wenn der Vermieter beides für eine Wohnungszusage verlangt. Siehe auch www.immobilien-einblick.de/mietbuergschaft

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