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Verlustvorträge gefährden Körperschaftsteueraufkommen

29.04.200401:54 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Zur aktuellen Diskussion über eine Mindestgewinnbesteuerung erklärt der stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Joachim Poss:

2. Mai 2003 - Auf meine schriftliche Frage hin hat die Bundesregierung jetzt geantwortet, dass nach der letzten verfügbaren Einkommen- und Körperschaftsteuerstatistik ein Bestand von noch nicht in Anspruch genommenen Verlustvorträgen in Höhe von 259,3 Milliarden Euro existiert. Davon entfallen 239,5 Milliarden Euro auf die Körperschaftsteuer und nur 19,8 Milliarden Euro auf die Einkommensteeur. Allein im Jahr 1995 gab es bei der Körperschaftsteuer einen Zugang von Verlusten in Höhe von 55,7 Milliarden Euro.

Bei diesen Zahlen liegt es auf der Hand, dass das Körperschaftsteueraufkommen gefährdet ist, wenn Verlustvorträge, wie das dem geltenden Recht entspricht, ohne Einschränkung steuerlich geltend gemacht werden können. Das können sich Bund und Länder nicht leisten. Der Ansatz der Koalition im Steuerverguenstigungsabbaugesetz, diese schrankenlosen Verlustabzug zu begrenzen war daher richtig.

Obwohl die Union durch ihre Teilblockade verhindert hat, dass diese Regelung Gesetz geworden ist, so wird sie sich wohl kaum länger einer entsprechenden Neuregelung verschliessen können. Denn im so genannten Korb 2 des Vermittlungsergebnisses zum Steuervergünstigungsabbaugesetz ist vereinbart worden, dass eine Neugestaltung des geltenden Verlustverrechnungssystems zur Stabilisierung des Steueraufkommens bis spätestens zum 1. Januar 2004 erfolgen soll. Darauf haben sich Vertreter der Union sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat bei der Zustimmung zum Vermittlungsergebnis bezogen.

Die genannten Zahlen belegen auch, dass Personenunternehmen von einer entsprechenden Regelung kaum betroffen wären, denn vom gesamten Verlustvortragsvolumen entfallen auf sie nur knapp 8 Prozent. Das gilt umso mehr, als mit einem Sockelbetrag, den die Koalition in Höhe von 100.000 Euro bereits im Steuervergünstigungsabbaugesetz vorgesehen hatte, kleine und mittlere Unternehmen, von einer Verlustbegrenzung überhaupt nicht betroffen wären.

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