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Verlustvorträge können seit 2008 leicht verloren gehen

Bild: Verlustvorträge können seit 2008 leicht verloren gehen
Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater bei der Regensburger Steuerkanzlei SH+C
Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater bei der Regensburger Steuerkanzlei SH+C

(openPR) „Der neue § 8c Körperschaftsteuergesetz sieht den teilweisen oder vollständigen Untergang von Verlustvorträgen einer Kapitalgesellschaft vor, wenn Änderungen bei deren Gesellschaftern eintreten“, sagt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH. Davon betroffen sind GmbH´s, AG´s und KGaA´s mit bestehenden körperschaft- und gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen.



Die Neuregelung des § 8c Körperschaftsteuergesetz sieht ein zweistufiges System bei der Versagung der Verlustnutzung vor:

• Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber übertragen, gehen die bestehenden steuerlichen Verlustvorträge im Verhältnis des Anteilseignerwechsels unter.

• Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber übertragen, gehen die bestehenden steuerlichen Verlustvorträge vollständig unter.

Als „Erwerber“ im Sinne der Vorschrift gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen oder eine Gruppe aus dem Erwerber und ihm nahestehenden Personen. Um Gestaltungen zu vermeiden, die die Anwendung des § 8c KStG ausschließen, werden beispielsweise auch Erwerbe zusammengefasst, bei denen vier Erwerber jeweils genau 25 % an einer Verlustgesellschaft erwerben. Voraussetzung für eine solche Zusammenrechnung von Anteilen ist, dass bei den Erwerbern gleichgerichtete Interessen vorliegen. Ein Anhaltspunkt dafür kann beispielsweise sein, dass die Erwerber nach dem Kauf die Gesellschaft gemeinsam beherrschen.

Auch Kapitalerhöhungen gelten als Anteilsübertragungen, wenn sich dadurch die Beteiligungsverhältnisse bei der betreffenden Kapitalgesellschaft ändern. „Die Neuregelung sieht zudem weder eine Sanierungsklausel noch eine Konzernklausel vor“, erläutert Steuerberater Winkler. Dies würde die Rettung von sich in der Krise befindlichen Gesellschaften durch Investoren sowie konzerninterne Anteilsübertragungen erheblich erschweren.

Die Neuregelung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und für alle Anteilsübertragungen, die nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt sind. Um bestehende Verluste vor einem Anteilseignerwechsel noch zu nutzen, könnten als eine Gestaltung der Verkauf von Anlagegütern mit korrespondierender Aufdeckung der stillen Reserven und deren Rückanmietung (sale-and-lease-back) in Betracht gezogen werden. Darüber hinaus besteht Unternehmensgruppen die Möglichkeit, vermehrt ertragsteuerliche Organschaftsverhältnisse zu begründen, um so erlittene Verluste sofort verrechnen zu können.

„In Fachkreisen wird die Neuregelung aus verfassungsrechtlichen Gründen überwiegend als sehr problematisch angesehen“, fasst Steuerberater Winkler zusammen. Ein Grund dafür sei, dass sich der quotale oder vollständige Untergang von steuerlichen Verlustvorträgen wirtschaftlich zu Lasten aller Gesellschafter auswirkt, also auch für die Gesellschafter, die in unveränderter Höhe beteiligt bleiben.

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