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BGH zum Darlehenswiderruf

(openPR) Der Bundesgerichtshof betont erneut Verbraucherrechte bei Darlehenswiderruf

Unter Hnweis auf die eigene vorgegebene Rechtsprechung aus dem Jahre 2009 - XI ZR 33/08 - betont der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entgegen zwischenzeitlich aufgekommener Gegenstimmen in der Literatur und einzelner anderslautender Urteile von Landgerichten, dass die Rechtslage bei der Rückabwicklung eines widerrufenen Darlehensvertrages unverändert zu bleiben hat.

Danach findet die Rückabwicklung zwischen kreditgebender Bank und Darlehesnehmer in der Form statt, dass nicht nur die Bank einen Wertersatz für die herausgegebene Darlehenssumme erhält, sondern auch der Darlehensnehmer/Verbraucher im Wege der Verrechnung gegenüber dem Anspruch der Bank alle seine Zins- und Tilgungsleistungen sowie zusätzlich einen Nutzungsersatz - Zinsen - darauf geltend machen kann.

Das bedeutet, dass zugunsten des Darlehensnehmers/Verbrauchers auf alle Zahlungen, die er geleistet hat, auch auf Sondertilgungen, ein Zinsbetrag hinzuzurechnen ist.

Der BGH belässt es bei der Höhe der Verzinsung zugunsten des Darlehensnehmers entsprechend einer Gewinnvermutung auf Seiten der Bank bei 5% über dem Basiszins. Somit sind alle Zahlungen des Darlehensnehmers mit diesem Zinssatz zu belegen.Im Ergebnis ist somit die Leistung des Darlehensnehmers höher zu verzinsen als der Rückzahlungsanspruch der Bank.

In jüngster Zeit mehrten sich die Bemühungen "bankenfreundlicher" Stellen diese Verrechnungsmethode zu unterlaufen.Die dazu angeführten Argumente nannte der BGH in seiner Entscheidung vom 22.September 2015 "nicht überzeugend". (BGH XI ZR 116/15) Er erteilte anderen Berechnungsweisen damit eine klare Absage.

Der Bundesgerichtshof hat damit auch den Instanzgerichten deutlich die Berechnungsweise der Rückabwicklung nach Widerruf eines Darlehens vorgegeben.

Bemühungen der Banken in der Vergangenheit die Vermutung zur Höhe der eigenen Zinsgewinne herunterzurechnen sind in aller Regel gescheitert.Es bleibt somit zugunsten der Verbraucher im Widerrufsfalle eine Verzinsung seiner Leistungen in genannter Höhe.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der BGH mit dieser Entscheidung die Rechte der Verbraucher erneut hervorgehoben und gestärkt hat.

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