openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Versammlungsstätte(nverordnung) ja oder nein?

18.09.201519:06 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Versammlungsstätte(nverordnung) ja oder nein?

(openPR) Wenn es um die Frage der Anwendbarkeit geht, gibt es oft Fehler im Verständnis der Versammlungsstättenverordnung. Wir erklären das am Beispiel der Musterverordnung:

Wie in vielen Regelwerken auch, findet sich vorne etwas zur Anwendbarkeit, in der MVStättV sind das die § 1 und § 2.



Es macht dabei Sinn, mit § 2 anzufangen: Ist die Location überhaupt eine „Versammlungsstätte“?
Bejaht man diese erste Frage, geht es weiter zu § 1: Ist für die Versammlungsstätte dann auch die Verordnung anzuwenden?

Versammlungsstätte ja/nein?

Aus § 2 MVStättV ergibt sich, wann eine Location eine Versammlungsstätte ist:

Versammlungsstätten gemäß § 2 Absatz 1 sind:

• bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen,
o die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen,
o die bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art,
bestimmt sind, sowie
• Schank- und Speisewirtschaften.

Das bedeutet, dass es „zwei“ Versammlungsstätten gibt:

1. Locations für Veranstaltungen mit insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art,
2. Schank- und Speisewirtschaften.

Die erste Variante muss dabei mehrere Voraussetzungen parallel erfüllen:

• Bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen,
• die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen
• bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art,
• bestimmt sind.

Fehlt es auch nur an einer der Voraussetzungen, ist die Location keine Versammlungsstätte. Hat man aber alle vier Voraussetzungen geprüft und bejaht, hat man ein erstes Zwischenergebnis: Die Location ist eine Versammlungsstätte im Sinne der Verordnung.

Anwendbarkeit der Verordnung ja/nein?

Nun geht es in den § 1. Dort finden sich in § 1 Absatz 1 drei mögliche Arten von Versammlungsstätten:

1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen (siehe § 2 Absatz 3)
2. Versammlungsstätten im Freien
3. Sportstadien

Hier geht es also um die „Größe“ der Versammlungsstätte, insbesondere wie viele Besucher in die Versammlungsstätte passen. In § 1 Absatz 2 findet sich eine Berechnungsformel dafür.

Ausnahmen

In § 1 Absatz 3 MVStättV finden sich vier mögliche Locationarten, für die aber die Verordnung nicht anwendbar ist:

1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,
3. Ausstellungsräume in Museen,
4. Fliegende Bauten.

Allerdings kann auch ein Ausstellungsraum eines Museums (Nr. 3) eine Versammlungsstätte sein. Nämlich dann, wenn dort bspw. Lesungen oder Konzerte stattfinden. Sobald also die hinter der Ausnahmevorschrift stehende Zweckbindung wegfällt (sei es auch nur vorübergehend), dann kann ein Ausstellungsraum in einem Museum eine Versammlungsstätte im Sinne der MVStättV sein, für den die MVStättV anzuwenden ist (zumindest temporär, aber nicht im „normalen“ Museumsbetrieb).

Fazit

Die Frage der Anwendbarkeit der MVStättV bzw. der jeweiligen Landesverordnung ist nicht immer leicht – aber von großer Bedeutung für die Beteiligten, zumindest für den potentiellen Betreiber der Versammlungsstätte:

• Ist nämlich die Verordnung für seine Location anzuwenden, treffen ihn erhebliche Pflichten in Bezug auf die Sicherheit des Betriebs.
• Ist die Verordnung hingehen nicht anwendbar, dann
o wäre es “unnötig”, wenn der Eigentümer den Pflichten nachgeht, da er sich im Falle eines Fehlers möglicherweise völlig unnötig in die Haftung hineingedrängt hat;
o muss der Eigentümer aber zumindest das “normale” Baurecht beachten (aber eben nicht mehr das “Sonderbaurecht” der MVStättV).

Unsere Kanzlei berät Sie gerne, wenn es um die Frage der Anwendbarkeit geht.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 871083
 180

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Versammlungsstätte(nverordnung) ja oder nein?“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Schutt, Waetke Rechtsanwälte GbR

Cookies: Deutsche Opt-Out-Regel verstößt gegen EU-Recht
Cookies: Deutsche Opt-Out-Regel verstößt gegen EU-Recht
Fast alle Webseiten verwenden Cookies. Cookies sind dazu da, den Nutzer wiederzuerkennen und das Surfen auf einer Website zu erleichtern. Durch die Verwendung von Cookies ist es beispielsweise möglich, dass Nutzer ihre Zugangsdaten nicht bei jedem Besuch einer Website neu eingeben müssen oder, dass über den virtuellen Warenkorb gespeichert wird, was der Nutzer kaufen will. Den rechtlichen Umgang regelt die sogenannte „Cookie-Richtlinie“. Diese EU-Richtlinie sieht eine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers in solchen Fällen vor. Nur wurde si…
DSGVO: Bußgeld gegen früheren Juso-Landeschef
DSGVO: Bußgeld gegen früheren Juso-Landeschef
Spannende Frage: Inwieweit darf innerhalb einer Partei die Liste der Delegierten eines Parteitages weitergegeben werden? Die Frage berührt die innerparteiliche Transparenz und damit letztlich auch den demokratischen Diskurs. Politische Parteien sind in Deutschland als Vereine organsiert und unterliegen damit dem Vereinsrecht. Jeder Verein hat die DSGVO vollumfänglich zu beachten. Doch inwieweit sind nicht Besonderheiten zu berücksichtigen, die dem Vereinsleben bzw. hier der Aufgabe von Parteien zur Mitwirkung an der Willensbildung des Volkes …

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: VIP-Zelt in Fußballstadion ist VersammlungsstätteBild: VIP-Zelt in Fußballstadion ist Versammlungsstätte
VIP-Zelt in Fußballstadion ist Versammlungsstätte
… nur um ein sog. Eilverfahren, das eigentliche Hauptsacheverfahren steht noch aus) handele es sich bei dem Zeltbau aber wohl sogar um eine Versammlungsstätte im Sinne der Versammlungsstättenverordnung, die strengere Brandschutzvorschriften beinhalte, so das Gericht; baurechtlich handele es sich dann um ein Gebäude der Klasse 5 (§ 2 Absatz 4 Nr. 5 LBO), …
Bild: Wie weit geht das Hausrecht des Vermieters?Bild: Wie weit geht das Hausrecht des Vermieters?
Wie weit geht das Hausrecht des Vermieters?
… um (egal ob bestehende oder nicht bestehende) Ansprüche gegen den Mieter durchzusetzen. Im Baurecht dagegen muss der Vermieter – der im Anwendungsbereich der Versammlungsstättenverordnung zugleich Betreiber der Versammlungsstätte ist – den Besucherzugang beschränken, da er u.a. für die Einhaltung der maximal zulässigen Besucherzahl verantwortlich ist. …
Bild: Kann es zwei Ordnungsdienste und Sicherheitsdienste bei einer Veranstaltung geben?Bild: Kann es zwei Ordnungsdienste und Sicherheitsdienste bei einer Veranstaltung geben?
Kann es zwei Ordnungsdienste und Sicherheitsdienste bei einer Veranstaltung geben?
… gibt es naturgemäß den Veranstalter, und oft auch einen Betreiber. Der Betreiber ist da, wenn die Veranstaltung in einer Versammlungsstätte stattfindet, für die die Versammlungsstättenverordnung anwendbar ist. Es gibt dann zwei Hauptakteure: Den Veranstalter und den Betreiber. Die Frage dabei ist, ob dann auch beide „ihren“ Ordnungs- bzw. Sicherheitsdienst …
Bild: Die Versammlungsstättenverordnung VStättVO - Haftungssicherheit durch GesetzesinitiativeBild: Die Versammlungsstättenverordnung VStättVO - Haftungssicherheit durch Gesetzesinitiative
Die Versammlungsstättenverordnung VStättVO - Haftungssicherheit durch Gesetzesinitiative
… von 08:30 bis ca. 13:00 Uhr in der IHK Bonn/Rhein-Sieg. Die IHK Bonn setzt sich ein für eine zeitnahe Umsetzung der Verordnung. „Die Versammlungsstättenverordnung ist relevant für die gesamte Bundesrepublik. Nordrheinwestfallen hat die fortschrittlichste Fassung der VStättVO erlassen“ sagt der Geschäftsführer der GvWD, Olaf Jastrob, Kooperationspartner …
Bild: Neuer Produktspezialist für Hog 4 Lichtsteuerungen bei LMPBild: Neuer Produktspezialist für Hog 4 Lichtsteuerungen bei LMP
Neuer Produktspezialist für Hog 4 Lichtsteuerungen bei LMP
… Outdoor-Veranstaltungen und Festivals. Zu seinen Qualifikationen zählen neben seinen Programmierfähigkeiten der Laserschutzbeauftragtenschein. Er ist außerdem Sachkundiger für Veranstaltungsrigging und Versammlungsstättenverordnung sowie Elektrofachkraft. Marcel Vranken: „Ich freue mich auf die kommenden Herausforderungen mit einem weltweit geschätzten Produkt für die …
Bild: ORANGE PRODUCTION DG legt Seminarprogramm aufBild: ORANGE PRODUCTION DG legt Seminarprogramm auf
ORANGE PRODUCTION DG legt Seminarprogramm auf
… PRODUCTION DG aus Blumberg hat ein Weiterbildungsprogramm für den Bereich Eventtechnik aufgelegt. Außerdem bietet die Production Company Seminare zum Thema Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) an. Einen steigenden Bedarf an Qualifizierungsmaßnahmen aufgrund fortschreitender Komplexität der Anforderungen im Umgang mit Eventtechnik hat das Team um …
Bild: Sicherheitsdienst bei BetriebsversammlungBild: Sicherheitsdienst bei Betriebsversammlung
Sicherheitsdienst bei Betriebsversammlung
… richtig: Findet eine Veranstaltung in Räumen des Arbeitgebers statt, und handelt es sich dabei um eine Versammlungsstätte im Sinne der Versammlungsstättenverordnung, entfallen auch auf den Arbeitgeber als Betreiber gewisse Pflichten. Hier prallen dann Betriebsverfassungsrecht einerseits und (Sonder-)Baurecht andererseits aufeinander. Arbeitgeber müssen …
Bild: Eine App zum Schutz der BesucherBild: Eine App zum Schutz der Besucher
Eine App zum Schutz der Besucher
Berlin - Die MVStättV-App von Florian Seeber ist ein praktischer Begleiter zur digitalen Abbildung der Muster-Versammlungsstättenverordnung in der Hosentasche für alle Eventplaner, Entscheider, Interessierte und Betreiber von Versammlungsstätten (Locations). Die MVStättV-App wird aktuell für Android zu einem Preis von 1,99 Euro und für iOS für 2,39 …
Bild: Vereine als VeranstalterBild: Vereine als Veranstalter
Vereine als Veranstalter
… ist im Einzelfall abzuwägen: Je größer der Verein bzw. je größer die eingeladene Mitgliederzahl, desto eher ist das Fest auch öffentlich. 2.) Versammlungsstättenverordnung Auch die Versammlungsstättenverordnung gilt, da sie nicht unterscheidet zwischen öffentlichen und privaten Veranstaltungen oder Vereinen als Betreiber. Wenn aufgrund der zu geringen …
Bild: Dramatische gestiegene Herausforderungen für die VeranstaltungssicherheitBild: Dramatische gestiegene Herausforderungen für die Veranstaltungssicherheit
Dramatische gestiegene Herausforderungen für die Veranstaltungssicherheit
… gestiegenen Herausforderungen an die Sicherheit ihrer Events und Einrichtungen vorbereiten. Dafür sind unter anderem die zunehmend komplexeren Regeln und Vorgaben wie die Versammlungsstättenverordnung und das Baurecht zu beachten und an die praktischen Gegebenheiten anzupassen. Hier setzen die Leistungen der Production Company ORANGE PRODUCTION DG GMBH …
Sie lesen gerade: Versammlungsstätte(nverordnung) ja oder nein?