openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Nicht alles muss überprüft und gesichert werden

09.09.201512:41 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Nicht alles muss überprüft und gesichert werden

(openPR) Die Frage, wofür man alles verantwortlich ist und was man alles sichern und überprüfen muss, verunsichert viele Verantwortliche: Einerseits will man es nicht übertreiben, andererseits will man nicht grenzenlos haftbar gemacht werden.

Jedenfalls für einen Gegenstand ist die Frage beantwortet: Für eine Sonnenliege.

Tatsächlich hat sich ein Urlauber in einem Hotel an einer Liege verletzt, als die Lehne plötzlich nach hinten klappte und dem Urlauber eine Fingerkuppe abtrennte. Der Urlauber verklagte seinen Reiseveranstalter, da dieser gegen die Verkehrssicherungspflichten verstoßen habe.

Das Gericht sah das anders: Bei einer Liege handele es um einen ungefährlichen Gegenstand, ähnlich wie ein Schrank oder eine Schublade. Solcherlei grundsätzlich ungefährliche Gegenstände müssten – im Gegensatz zu grundsätzlich gefährlichen wie Treppen, elektrische Anlagen, Balkongitter usw. – nicht gesondert überprüft werden. Eine solche Maßnahme sei einem Veranstalter nicht zuzumuten; die Verkehrssicherungspflicht sei auch nicht dafür da, alle nur denkbaren Gefahren auszuschließen, so das Gericht.

Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:

Tatsächlich muss der Verkehrssicherungspflichtige (= also derjenige, der einen gefährlichen “Verkehr” eröffnet = eine gefährliche Situation herbeiführt) nicht etwa alles tun, damit nichts passieren kann. Niemand hat einen Anspruch darauf, dass er gegen jedes denkbare Risiko geschützt wird. Der Verkehrssicherungspflichtige muss aber das tun, was

• notwendig/erforderlich, und
• zumutbar

ist.

Die Überprüfung und Kontrolle von Gegenständen, die für sich gesehen grundsätzlich ungefährlich sind, ist also nicht (immer) zumutbar; hier stünde der Aufwand nicht mehr im Verhältnis zum Risiko bzw. zum Sinn & Zweck der Verkehrssicherung.

Das bedeutet nicht, dass

• (vermeintlich) ungefährliche Gegenstände niemals überprüft werden müssten;
• der Verkehrssicherungspflichtige nicht schon bei der Auswahl bzw. beim Einkauf der Gegenstände darauf achten muss, dass sie ungefährlich sind;
• er sich nicht nach der Anschaffung bzw. nach dem Aufbau von der Funktionsfähigkeit und grundsätzlichen Ungefährlichkeit überzeugen müsste.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 869533
 70

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Nicht alles muss überprüft und gesichert werden“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Schutt, Waetke Rechtsanwälte GbR

Cookies: Deutsche Opt-Out-Regel verstößt gegen EU-Recht
Cookies: Deutsche Opt-Out-Regel verstößt gegen EU-Recht
Fast alle Webseiten verwenden Cookies. Cookies sind dazu da, den Nutzer wiederzuerkennen und das Surfen auf einer Website zu erleichtern. Durch die Verwendung von Cookies ist es beispielsweise möglich, dass Nutzer ihre Zugangsdaten nicht bei jedem Besuch einer Website neu eingeben müssen oder, dass über den virtuellen Warenkorb gespeichert wird, was der Nutzer kaufen will. Den rechtlichen Umgang regelt die sogenannte „Cookie-Richtlinie“. Diese EU-Richtlinie sieht eine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers in solchen Fällen vor. Nur wurde si…
DSGVO: Bußgeld gegen früheren Juso-Landeschef
DSGVO: Bußgeld gegen früheren Juso-Landeschef
Spannende Frage: Inwieweit darf innerhalb einer Partei die Liste der Delegierten eines Parteitages weitergegeben werden? Die Frage berührt die innerparteiliche Transparenz und damit letztlich auch den demokratischen Diskurs. Politische Parteien sind in Deutschland als Vereine organsiert und unterliegen damit dem Vereinsrecht. Jeder Verein hat die DSGVO vollumfänglich zu beachten. Doch inwieweit sind nicht Besonderheiten zu berücksichtigen, die dem Vereinsleben bzw. hier der Aufgabe von Parteien zur Mitwirkung an der Willensbildung des Volkes …

Das könnte Sie auch interessieren:

Sie lesen gerade: Nicht alles muss überprüft und gesichert werden