(openPR) Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.09.2014, Az. I – 21 U 38/14 entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer kraft seiner gesetzlichen Allzuständigkeit auch dann für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich ist, wenn die Zuständigkeit hierfür intern auf andere Geschäftsführer oder Personen übertragen wurde.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist brandgefährlich für Mitgeschäftsführer, denen eigentlich lediglich der technische Aufgabenbereich zugewiesen wird. Auch der technische Geschäftsführer jederzeit damit rechnen, für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung persönlich herangezogen zu werden.
Das OLG stellt eindeutig klar, dass es für die Haftung des dort beklagten Geschäftsführers ohne Bedeutung sei, dass er für den kaufmännischen Bereich intern unzuständig ist und Zahlungen nicht allein habe vornehmen können. Er habe aber als Geschäftsführer grundsätzlich für alle GmbH-Angelegenheiten zuständig zu sein. Hierzu zähle auch die Verpflichtung, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
Dieser Verpflichtung könne er sich nicht durch interne Zuständigkeitsverteilungen entledigen (BGH, NJW 1997, 130, 132; BGH NJW 2001, 969, 971).
Insbesondere – so das OLG - wenn die Erfüllung von GmbH-Pflichten durch den zuständigen Geschäftsführer nicht mehr gewährleistet sei, sei jeder Geschäftsführer zur Überwachung verpflichtet. Dies gelte vor allem in finanziellen Krisen.
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