(openPR) Einer der wesentlichen Punkte, damit ein Insolvenzverfrahren in England "nicht um die Ohren fliegt", ist die solide und ordentliche Verlagerung des Lebensmittelpunktes.
Scheinumzüge, Postkastenadressen usw. werden nicht zugelassen und von den Gerichten regelmäßig abgelehnt - es droht dann die Gefahr, dass die Restschuldbefreiung in Deutschland NICHT anerkannt wird:
Hier hat beispielsweise das Landgericht Köln dem Insolvenztourismus mit seinem Urteil vom 14. Oktober 2011 (Az.: 82 O 15/08) eine deutliche Absage erteilt:
Im entschiedenen Fall hatte sich der beklagte Schuldner zusammen mit vier weiteren Deutschen eine Wohnung in London geteilt. Die Mitbewohner hielten sich ebenfalls in London auf, um das englische Insolvenzverfahren zu durchlaufen.
Das Landgericht Köln bewertete die Wohngemeinschaft als „Insolvenznest“ und sah es als erwiesen an, dass der Beklagte seinen Wohnsitz unter Ausnutzung des “organisierten Insolvenztourismus” rechtsmissbräuchlich nach England verlegt hat, um sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen berechtigten Gläubigerforderungen zu entziehen. Dieses Verhalten wurde als Verstoß gegen den sogenannten „Ordre public“ (öffentliche Ordnung) bewertet. Der in England erteilten Restschuldbefreiung wurde deshalb die Anerkennung in Deutschland versagt.
Leitsätze der Entscheidung des LG Köln in seinem Urteil vom 14. Oktober 2011 (Az.: 82 O 15/08):
"Verlegt ein Schuldner seinen Wohnsitz nur zum Schein nach England, um sich (die Möglichkeiten des organisierten Insolvenztourismus nutzend) durch das unkomplizierte englische Insolvenzverfahren innerhalb eines Jahres zu entschulden und sich dadurch berechtigten Gläubigerforderungen zu entziehen, liegt ein Verstoß gegen den deutschen Ordre public vor, der dazu führt, dass von der englischen Restschuldbefreiung erfasste Forderungen in Deutschland gleichwohl durchsetzbar sind."












