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Bausparvertrag gekündigt – Vorsicht bei Schecks der BHW

Bild: Bausparvertrag gekündigt – Vorsicht bei Schecks der BHW
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Die Bausparkasse BHW zeigt sich als besonders einfallsreich, wenn es darum geht, sich von alten hoch verzinsten Bausparverträgen zu trennen. Sie schickt Verrechnungsschecks an ihre Kunden, berichtet u.a. die „Wirtschaftswoche“ online.

„Vorsicht ist geboten“, warnt Rechtsanawalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Denn die Annahme des Verrechnungsschecks könnte bedeuten, dass der Verbraucher die Kündigung seines Bausparvertrags akzeptiert. „Und dann ist eine relativ gut verzinste Geldanlage dahin“, so Cäsar-Preller.

Betroffen sind Kunden, deren Bausparverträge seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif sind. Diese seien schon Ende 2014 angeschrieben worden. Haben sie keine aktuelle Kontoverbindung angegeben, finden sie nun den Scheck in ihrem Briefkasten, erklärte die BHW dem Bericht zu Folge auf Anfrage. Betroffene Verbraucher sollten den Scheck nicht einlösen und auch nicht einfach zurückschicken.

Sollten Bausparkassen das Bausparguthaben nach der Kündigung des Bausparvertrags auf das Konto des Kunden überweisen, ist ebenfalls Vorsicht geboten. „Diese Auszahlung sollten die Verbraucher zurückweisen und auf jeden Fall dafür sorgen, dass das Geld verfügbar ist, um es an die Bausparkasse zurück zu überweisen“, so Cäsar-Preller. Denn die Kündigung des Bausparvertrags müssen die Verbraucher nicht einfach akzeptieren. „Sie haben die Möglichkeit, sich gegen die Kündigung des Bausparvertrags zu wehren. Denn oft erfolgt die Kündigung ohne rechtliche Grundlage“, sagt Cäsar-Preller.

Nicht nur für die BHW, sondern auch für andere Bausparkassen sind alte Bausparverträge ein belastendes Geschäft, da sie vergleichsweise hoch verzinst sind. Daher versuchen immer mehr Bausparkassen sich von diesen Verträgen zu trennen. Betroffen sind in der Regel zuteilungsreife Bausparverträge, die noch nicht abgerufen wurden.

Das Vorgehen der Bausparkassen steht jedoch auf tönernen Füßen. Verschiedene Gerichte, u.a. das OLG Stuttgart haben bereits erklärt, dass die bloße Zuteilungsreife nicht ausreiche, um einen Bausparvertrag zu kündigen. Dies sei nur bei voll angesparten Bausparverträgen möglich. Aber selbst dann könne eine Kündigung noch unrechtmäßig sein.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Verbraucher.

Mehr Informationen: www.anlegerschutz-news.de

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