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Pressemitteilung des BPAV: e-Health-Gesetz: Medikationsplan am Apotheker vorbei – ein Skandal

29.05.201514:48 UhrVereine & Verbände

(openPR) Berlin, 28.5.2015 – Der gestern im Bundeskabinett verabschiedete Entwurf des e-Health-Gesetzes weitet die Pflicht für einen Medikationsplan sinnvoll aus. Der BPAV befürwortet diesen Schritt hin zu einer besseren und vor allem sicheren Versorgung der Patienten ausdrücklich. Die verblisternden Apotheken dürfen allerdings nicht von der Honorierung ausgenommen werden.

Der Medikationsplan kommt – wenn auch zunächst noch anachronistisch auf Papier. Aber: der Arzt als Verschreibender besitzt die Therapiehoheit ,erstellt den Plan und wird dafür honoriert. Der Apotheker wird zur pharmazeutischen Hilfskraft. Ein Skandal. Damit ist aber genau das eingetreten, wovor der BPAV schon immer gewarnt hat.

„Es ist leider schlüssig, wenn der Gesetzgeber dem Arzt die Medikationsplankompetenz aufgrund seiner Therapiehoheit zuspricht und dorthin die Honorierung lenkt“, meint Hans-Werner Holdermann, Vorsitzender des BPAV. "Ohne pharmazeutischen Mehrwert außerhalb der Beratung, für die es die Fixspanne auf Arzneimittel gibt und die andere Heilberufe vermeinlich auch für sich in Anspruch nehmen leisten zu können , werden wir Apotheker es weiterhin schwer haben, ebenfalls in eine zusätzliche Honorierung einbezogen zu werden." Als Monopolinhaber auf die Produktion individueller Arzneimittel liefern schon seit Jahren zumindest verblisternde Apotheken den erwünschten und nachweislichen Mehrwert bei der Versorgungsqualität. Anders als die verordnenden Ärzte haben diese permanent den Gesamtüberblick über die verabreichte Medikation, da sie diese wöchentlich individuell für den Patienten herstellen. Das unterscheidet den verblisternden Apotheker vom Arzt insbesondere dann, wenn der Patient bei mehreren Ärzten in Behandlung ist“, begründet Holdermann seine Forderung nach Einbeziehung der patientenindividuell verblisternden Apotheken in die Honorierung.

Die Medikationspläne für die "verblisterten" Patienten stehen schon heute alle elektronisch zur Verfügung und sind Grundlage einer Bestandsführung der Tabletten und des Rezeptmanagements. Im Rahmen eines e-Health-Gesetzes letztlich das Erstellen von funktionslosen Papierplänen zu honorieren erscheint aus Verbandssicht rückwärtsgewandt.

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