(openPR) Von den von einem Partner für die Gesellschaft aus persönlichen Mitteln erbrachten Zahlungen oder persönlich eingegangenen Verbindlichkeiten muss die partnership den Partner freistellen (indemnification), soweit diese im ordentlichen Geschäftsverkehr erfolgten.
Im Ausgangspunkt haben alle Partner gleiche Rechte (und Pflichten). Daher haben - vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelung - alle Gesellschafter einen Anspruch auf gleiche Gewinnverteilung, auch wenn unterschiedlich hohe Einlagen geleistet wurden. Es gilt also - als „default rule“ - Gewinnverteilung per capita und nicht wie im Kapitalgesellschaftsrecht im Verhältnis zur Kapitaleinlage. Dementsprechend haben die Partner auch in gleichem Umfang Verluste zu tragen. RUPA § 401(b) schreibt darüber hinaus vor, dass bei einer (abweichenden) gesellschaftsvertraglichen Regelung, deren Regelungsgehalt sich auf die Gewinnverteilung beschränkt, die Verlustzuweisung in demselben Verhältnis zu erfolgen hat.
Von den von einem Partner für die Gesellschaft aus persönlichen Mitteln erbrachten Zahlungen oder persönlich eingegangenen Verbindlichkeiten muss die partnership den Partner freistellen (indemnification), soweit diese im ordentlichen Geschäftsverkehr erfolgten. Das Recht auf indemnification entsteht bereits mit Eingehung der Verbindlichkeit, nicht erst mit Erfüllung durch den Partner. Falls das Gesellschaftsvermögen zur Freistellung nicht ausreicht, sind die anderen Partner zum Nachschuss verpflichtet.
http://usa.internationale-firmengruendung.com/rechtsformen-usa-eine-firma-in-den-usa-gruenden/general-partnership/vermoegensrechte-der-gesellschafter
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