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Singulus Technologies AG: Anleger sollen über Umwandlung der Anleihe entscheiden

Bild: Singulus Technologies AG: Anleger sollen über Umwandlung der Anleihe entscheiden
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Die Inhaberschuldverschreibung der Singulus Technologies AG soll offenbar in Eigenkapital oder in eine Wandelanleihe umgewandelt werden. Die Anleger sollen darüber im Rahmen der Hauptversammlung am 9. Juni entscheiden.

Nach einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung plant die Singulus Technologies AG eine Änderung ihrer Kapitalstruktur. Dazu soll das Eigenkapital erhöht und im Gegenzug das Fremdkapital reduziert werden. Dieser Schritt sei nötig, da das Unternehmen im vergangenen Jahr Verluste verzeichnet habe, berichtet das Blatt. Teil des Refinanzierungskonzepts ist dabei offenbar die Umwandlung der Unternehmensanleihe. Zwei Varianten sind dabei denkbar. Die Inhaberschuldverschreibungen werden in Eigenkapital oder in eine Wandelanleihe umgewandelt. „Die Wandelanleihe hätte aber wahrscheinlich schlechtere Konditionen als die ursprüngliche Anleihe, die die Anleger seit 2012 zeichnen konnten. Längere Laufzeiten oder niedrigere Zinsen sind z.B. denkbar“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.



2012 hatte die Singulus Technologies AG eine Anleihe (ISIN DE000A1MASJ4 / WKN A1MASJ) mit einem Gesamtvolumen von bis zu 60 Millionen Euro begeben und sie mit 7,75 Prozent p.a. verzinst. Nun sollen die Anleihezeichner offenbar im Rahmen der Hauptversammlung am 9. Juni darüber entscheiden, ob sie einer Umwandlung der Anleihe zustimmen.

Cäsar-Preller: „Diese Entscheidung sollten die Anleihegläubiger nicht ohne rechtliche Beratung treffen. Denn es können sich finanzielle Verluste einstellen und auch die rechtliche Stellung der Anleger würde sich verändern, wenn die Schuldverschreibungen beispielsweise in Aktien umgewandelt werden würden.“ Daher könne geprüft werden, ob ein vorzeitiger Ausstieg aus der Anleihe möglich ist oder ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Ansatzpunkte dafür können eine fehlerhafte Anlageberatung oder Prospektfehler sein. „Die Anleger hätten umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Auch können die Prospektanhaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft werden. Ein Zinskupon von 7,75 Prozent klingt in der aktuellen Niedrigzinsphase zwar verlockend, ist aber auch ein Warnzeichen. In der Vergangenheit mussten schon Anleger diverser Unternehmensanleihen erfahren, dass sie nicht gehalten haben, was versprochen wurde“, so Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

Mehr Informationen: http://www.anlegerschutz-news.de/

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