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Neue Regelungen bei der Gewinnermittlung

(openPR) Zu den Privilegien der Land- und Forstwirtschaft gehört die pauschale Gewinnermittlung, geregelt im allseits bekannten Paragrafen 13a Einkommensteuergesetz. Wiederholte Beanstandungen durch den Bundesrechnungshof haben den Gesetzgeber jedoch gezwungen, bestimmte Mängel an dieser Art der Gewinnermittlung abzustellen. Mit dem Jahressteuergesetz 2015 hat die Bundesregierung nun nach langen Diskussionen reagiert und eine Neuregelung verabschiedet. Den Verbänden ist zu danken, dass die Grundstruktur des Paragrafen 13a erhalten geblieben ist.



Unverändert sind im Wesentlichen die Zugangsvoraussetzungen: 13a-Landwirt kann sein, wer höchstens 20 Hektar Landwirtschaftsfläche selbst bewirtschaftet, maximal 50 Vieheinheiten hält und bei Sondernutzungen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Außerdem darf der Betriebsinhaber nicht bereits zur Buchführung aufgefordert worden sein. Neu ist, dass der Stichtag für die 20-Hektar-Flächengrenze verändert wurde. Maßgebend ist künftig der Flächenbestand am 15. Mai des laufenden Wirtschaftsjahres. Mit diesem Datum stellen die Finanzämter auf die Daten aus dem Mehrfachantrag ab und vergleichen so die eingereichten Steuererklärungen mit den bei der Agrarverwaltung gemeldeten Flächen. Für den Tierbestand mit 50 Vieheinheiten gibt es keine Änderungen. Auch die Buchführungsverpflichtung ist
weiterhin ein Ausschlussgrund.

Flächen- anstatt Einheitswertgrenze

Bei den Sondernutzungen gibt es systematische Änderungen. Hat der Landwirt auch Forstflächen, darf künftig die selbst bewirtschaftete Forstfläche 50 Hektar nicht übersteigen. Wie bei allen anderen Sondernutzungen war hier die Einheitsbewertung maßgebend, die 2.000 D-Mark nicht übersteigen durfte. Diese Einheitswertgrenze gilt nun auch bei anderen Sondernutzungen nicht mehr. Wer Wein, Hopfen, Spargel, Obst oder Blumen anbaut oder Imker oder Schäfer ist, hat künftig Flächenobergrenzen einzuhalten. Wird die Zutrittsgrenze überschritten, darf Paragraf 13a nicht mehr angewendet werden.

Für jede Sondernutzung ist ein pauschaler Gewinnzuschlag von 1.000 Euro (bisher 512 Euro) zu versteuern, wenn die Sondernutzungsfläche zwischen der Bagatell- und der Zutrittsgrenze liegt. Sondernutzungen unter der Bagatellgrenze sind natürlich steuerunschädlich, der 1.000-Euro-Gewinnzuschlag entfällt aber. Neu ist, dass die pauschale Gewinnermittlung jetzt auch dann angewendet werden darf, wenn nur Sondernutzungen vorliegen. Künftig können also reine Imker oder Wanderschäfer ihren Gewinn ebenfalls pauschal ermitteln. Auch ist weiterhin eine Option zu einer anderen, tatsächlichen Gewinnermittlung möglich – beispielsweise in Verlustsituationen. Die Option bindet den Landwirt für vier Wirtschaftsjahre.

Einheitlicher Grundbetrag von 350 Euro

Der Gewinn errechnet sich wie bislang aus einem Grundbetrag für die landwirtschaftliche Nutzung, zuzüglich eventueller 1.000-Euro-Zuschläge für Sondernutzungen sowie zuschlagspflichtiger Gewinne. Für die landwirtschaftliche Nutzung gibt es jetzt einen einheitlichen Grundbetrag von 350 Euro je Hektar selbst genutzter Fläche, der von der Einheitswertbewertung des Betriebs und damit von der Qualität der Böden abgekoppelt ist. Bisher lagen die Grundbeträge zwischen 205 und 512 Euro je Hektar. Ein wesentlicher Kritikpunkt des Bundesrechnungshofs waren die zu niedrigen Gewinne bei Tierhaltungsbetrieben. Deshalb sind im neuen Recht Gewinnzuschläge für viehstarke Betriebe mit einem Bestand von über 25 Vieheinheiten vorgesehen.

Jenseits der ersten 25 Vieheinheiten ist ein Zuschlag von 300 Euro je Einheit zu versteuern. Der Gewinn aus dem Wald wird zwar weiterhin durch eine gesonderte Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, aber unter Anwendung der gesetzlichen Pauschalen nach Paragraf 51 Einkommensteuerdurchführungsverordnung. Wird das Holz auf dem Stamm verkauft, sind die Einnahmen pauschal mit 80 Prozent zuschlagspflichtig; wer sein Holz selbst einschlägt, bekommt eine Betriebsausgabenpauschale von 55 Prozent und muss 45 Prozent der Forsterlöse als Gewinn versteuern. Eine Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebsausgaben für den Forst ist beim neuen 13a nicht mehr möglich. Der Katalog der zuschlagspflichtigen Sondergewinne wird erweitert. Wie bisher schon müssen Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden oder Gebäuden und aus der Auflösung einer Paragraf-6c-Rücklage berücksichtigt werden.

Neu ist, dass nicht nur im Rahmen einer Betriebsumstellung Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zuschlagspflichtig sind, sondern künftig generell alle Wirtschaftsgüter, seien es Maschinen oder auch Tiere, wenn beim Verkauf mehr als 15.000 Euro dafür erzielt werden. Der zuschlagspflichtige Veräußerungsgewinn wird um die gegebenenfalls um Abschreibungen geminderten ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gekürzt.
Entschädigungen, etwa Versicherungsleistungen für Gebäude oder Maschinen, müssen weiterhin zum Gewinn hinzuaddiert werden, wenn keine entsprechenden Ersatzinvestitionen erfolgen. Umsatzsteuereinnahmen oder -zahlungen im Zusammenhang mit einer Vorsteuerberichtigung sind neuerdings auch zu berücksichtigen. Solche Zahlungen fallen an beim Wechsel von der Umsatzsteuerpauschalierung zur Regelbesteuerung oder umgekehrt. Der Zuschlagstatbestand der Dienstleistungen wurde umgestrickt. Bisher wurden nur Dienstleistungen gegenüber Nichtlandwirten erfasst, mit 35 Prozent der Einnahmen. Künftig werden auch Lohnarbeiten gegenüber Landwirten, die dem Grunde nach gewerblich, aber innerhalb der Drittelumsatzgrenze noch der Landwirtschaft zuzurechnen sind, berücksichtigt – dann aber mit 40 Prozent pauschal angesetzt. Abschließend sind noch Rückvergütungen von Genossenschaften in Zukunft zuschlagspflichtig. Wie bisher muss der Landwirt Mieten brutto versteuern, darf aber künftig verausgabte Pachtzinsen nicht mehr absetzen.

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