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Was lange währt, ist nicht immer ausreichend

05.03.201519:18 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Was lange währt, ist nicht immer ausreichend

(openPR) Oft genug sind hohe Kosten ein Hemmnis für eine Veranstaltung, bzw. gerade kostspielige Sicherheitsmaßnahmen werden unterlassen. Dabei spielt für die Frage der Zumutbarkeit die finanzielle Belastung kaum eine Rolle. Das Landgericht Paderborn hat dazu vor kurzem ausdrücklich gesagt: „Sicherheit ist um jeden Preis herzustellen“ (siehe hier). Was bedeutet das?

Allgemein heißt es dazu beim Bundesgerichtshof:
„Die Sicherheit der Besucher hat absoluten Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen des Veranstalters.“

Das bedeutet:
• Nur, weil etwas „schön“ ist, heißt das noch lange nicht, dass es erlaubt wäre.
• Nur, weil eine Sicherheitsmaßnahme stört, Geld kostet oder die Durchführung der Veranstaltung behindert, heißt das noch lange nicht, dass man sie nicht trotzdem vornehmen muss.

Das bedeutet insbesondere auch für Vorsitzende eines Vereins oder Geschäftsführer einer GmbH usw., aber auch allgemein für Vorgesetzte:
• Stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeiter bzw. Mitglieder in der Lage sind, Veranstaltungen ordnungsgemäß durchzuführen.
• Stellen Sie dazu erforderliche Ressourcen und Hilfsmittel zur Verfügung.
• Erkundigen Sie sich auch bei größeren Veranstaltungen nach Einzelheiten.
• Lassen Sie Ihre Mitglieder und Mitarbeiter nicht alleine vor sich hinarbeiten.

Andernfalls kann es passieren, dass Vereinsvorsitzende oder Geschäftsführer mit verantwortlich gemacht werden für den Schaden, den das organisierende Vereinsmitglied anrichtet!

Beispiel:
Bei einem Jugendlager in Rheinland-Pfalz sind 2 Kinder bei einem Tauziehwettbewerb ums Leben gekommen, als das Seil riss. Über 100 Kinder wurden verletzt. Angeklagt wegen fahrlässiger Tötung u.a. wurde das organisierende Vereinsmitglied, und auch die Vereinsvorsitzende – denn diese hatte versäumt, ihr Mitglied dahingehend zu überwachen (oder zumindest einmal nachzufragen), ob es die für ein Tauziehen mit hunderten Kindern erforderlichen Maßnahmen beachtet und ggf. erfragt hatte.

Ansonsten treffen das sog. Organisationsverschulden und eine Verkehrssicherungspflichtverletzung aufeinander.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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