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Leitende Tätigkeit eines selbstständigen Arztes

Bild: Leitende Tätigkeit eines selbstständigen Arztes
WW+KN-Steuerberater Marcel Radke
WW+KN-Steuerberater Marcel Radke

(openPR) „Regelmäßig gibt es Fälle, in denen Ärzte sich mit dem Finanzamt streiten müssen, ob wirklich eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, oder ob die Tätigkeit wegen irgendwelcher Besonderheiten als Gewerbebetrieb zu betrachten ist“, sagt Marcel Radke, Steuerberater und Prokurist bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft WW+KN. Wieder einmal musste sich der Bundesfinanzhof mit einem solchen Fall auseinandersetzen und hat zugunsten der Ärzte und gegen das Finanzamt entschieden (BFH, Urteil vom 16. Juli 2014, Az. VIII R 41/12; DStR 1/2015 S. 30; DB 1/2015 S. 13; BB 3/2015 S. 85; NWB 3/2015 S. 83).



„Konkret ging es um die Frage, ob auch bei der Beschäftigung eines angestellten Arztes noch eine eigenverantwortliche Tätigkeit vorliegt“, erläutert Radke. Betroffen war eine Gemeinschaftspraxis von Anästhesisten, die ohne eigene Praxisräume in den Praxen anderer Ärzte arbeiten. Die Anästhesisten legten wöchentlich im Voraus fest, welcher Arzt bei welchem Operateur tätig werden soll. Jeweils einer der Gesellschafter führt eine Voruntersuchung durch und schlägt eine Behandlungsmethode vor. Die eigentliche Anästhesie führt dann einer der anderen Ärzte aus.

„Für einige Jahre beschäftigten die Ärzte eine angestellte Ärztin, die solche Anästhesien nach den Voruntersuchungen der Gesellschafter der Klägerin in einfach gelagerten Fällen vornahm“, erklärt Steuerexperte Radke. Das Finanzamt stellte sich daher auf den Standpunkt, dass hier keine eigenverantwortliche Tätigkeit der Gesellschafter mehr vorlag, weil die angestellte Ärztin während einer Operation auf sich allein gestellt sei. Bei Komplikationen müsste sie selbst entscheiden, weil die Inhaber nicht einfach im Nebenzimmer erreichbar wären.

Dieses Argument ließ der Bundesfinanzhof aber nicht gelten. Die Mithilfe qualifizierten Personals ist für die Freiberuflichkeit des Arztes unschädlich, wenn er bei der Behandlung aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Ärzte schulden dafür eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten und müssen deshalb einen wesentlichen Teil der Dienstleistungen selbst übernehmen.

Dafür reicht es aber aus, dass sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit ihres angestellten Fachpersonals patientenbezogen Einfluss nehmen, so dass die Leistung den „Stempel der Persönlichkeit” des Inhabers trägt. „Führt ein selbständiger Arzt die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durch, legt er für den Einzelfall die Behandlungsmethode fest und behält er sich die Behandlung problematischer Fälle vor, ist die Erbringung der ärztlichen Leistung durch angestellte Ärzte daher regelmäßig Teil einer eigenverantwortlichen freiberuflichen Tätigkeit“, fasst WW+KN-Steuerberater Marcel Radke das Fazit zusammen.

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